Eine Verfassungsbeschwerde ist ein besonderer Rechtsbehelf, der stets an das Bundesverfassungsgericht gerichtet werden muss. Er kommt in den Fällen in Betracht, in denen der Antragsteller eine spezifische Verletzung von Grundrechten rügt. Damit prüft das Bundesverfassungsgericht, die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Es untersucht, aus diesem Grund, nicht die Anwendung der nationalen Gesetze im Einzelfall. Man spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Bundesverfassungsgesetz keine Superrevisionsinstanz ist.
Je nachdem, ob es sich um eine judikative, exekutive oder legislative Verfassungsbeschwerde handelt, ist die Verfassungsbeschwerde aufzubauen und zu gliedern. Sie ist, genau wie bei allen Klagen, in die Zulässigkeit und in die Begründetheit aufzuteilen.
Die Zulässigkeit ist erforderlich um sicherzustellen, dass das Gericht in der konkreten Situation zuständig ist und über den Fall entscheiden darf. Wie gesagt, soll in der Zuständigkeit bereits sichergestellt werden, dass lediglich Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sein könnten. Die Möglichkeit einer Verletzung ist dabei ausreichend.
Die Begründetheit beschäftigt sich mit der spezifischen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Eingriff in ein Grundrecht oder grundrechtsgeschützes Verhalten vorliegt und ob dieser Eingriff gerechtfertigt werden kann. Kann ein Eingriff nicht gerechtfertigt werden, dann ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Wird der Eingriff vom Bundesverfassungsgericht als gerechtfertigt angesehen, dann führt dies dazu, dass die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig ist, aber unbegründet. In diesem Fall hat der besondere Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg.