SAARBRÜCKEN (DAV). Wenn es nachts schneit und gefriert muss die zuständige Kommune rechtzeitig vor dem Berufsverkehr die Hauptverkehrsstraßen streuen. Anderenfalls hafte sie bei glättebedingten Unfällen, betont das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlichten Urteil.
Die Richter sprachen in dem zu Grunde liegenden Fall einem Autofahrer Schadensersatz zu, der auf abschüssiger, verschneiter Straße vor einer Kreuzung nicht mehr rechtzeitig hatte bremsen können und mit einem anderen Auto kollidiert war. Unabhängig von der Streitfrage, ob an abschüssigen Strecken generell eine vorrangige Streupflicht besteht, bewertete das OLG den fraglichen Straßenabschnitt als ... weiter lesen