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Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.09.2020 zum Aktenzeichen 56 Ca 4305/20 entschieden, dass die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam ist. Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 24/2020 vom 02.09.2020 ergibt sich: Eine Entscheidung über weitere Kündigungen, die Gegenstand eines anderen beim Arbeitsgericht anhängigen Verfahrens seien, sei hiermit nicht verbunden, so das Arbeitsgericht . Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung vom 03.06.2020 bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist ... weiter lesen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Eingruppierung im Sinne dieser Vorschrift ist die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema mit mindestens zwei Vergütungsgruppen. Die Beteiligung des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung dient der Richtigkeitskontrolle. Sein Mitbeurteilungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich nur auf die zutreffende Einstufung des Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe. Gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung ua. dann verweigern, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Annahme oder Forderung von Schmiergeld sind Kündigungsgründe: Wer Schmiergeld etwa von Geschäftspartnern des Arbeitgebers annimmt oder gar fordert, kann deshalb gekündigt werden. Ob zuvor eine Abmahnung erforderlich ist oder gar eine fristlose Kündigung wirksam wäre, ist dann abhängig vom jeweiligen Einzelfall und der Schwere des Vertragsverstoßes. Sozial adäquates Verhalten kann ausgenommen sein: Es kann jeweils eine gewisse Grenze sozial adäquaten Verhaltens geben, wenn Auftraggeber / Geschäftspartner des Arbeitgebers z.B. Kugelschreiben verteilen oder zum Geburtstag Pralinen ... weiter lesen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.01.2020 zum Aktenzeichen 7 Sa 471/19 entschieden, dass der betroffene Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch darauf, dass ihn sein Rechtsanwalt beim BEM-Gespräch nach § 167 II SGB IX begleitet. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte bei den durchzuführenden Gesprächen über ein betriebliches Eingliederungsmanagement die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestattet. Der Gesetzgeber hat in § 167 Abs. 2 SGB IX detailliert geregelt, wer an den Gesprächen über ein betriebliches Eingliederungsmanagement teilnehmen soll. Neben den betroffenen Beschäftigten und den ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Ausgangslage Immer wieder haben Arbeitnehmer das Problem, dass sie aus bestimmten Gründen ihren Urlaub oder einen Teil des Urlaubs nicht nehmen können oder wollen. Dann stellt sich die Frage, ob der Resturlaub auch im nächsten Jahr noch genommen werden kann. Übertragung des Urlaubs nur unter bestimmten Voraussetzungen Grundsätzlich soll der Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz zusteht, innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auch in Anspruch genommen werden. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht in § 7 Abs. 3 allerdings vor, dass eine Übertragung ... weiter lesen
Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck , Berlin und Essen. Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn ein Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Während dieser Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen wird dann kein Arbeitslosengeld gezahlt. Keine Sperrzeit bei Kündigung aus wichtigem Grund Eine Sperrzeit droht allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweislich aus wichtigem Grund gekündigt hat. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn man mit seinem Ehepartner zusammenleben möchte und daher umziehen muss. Weiteres Beispiel: Bei nachweislichem Mobbing ... weiter lesen
Was sollten Mitarbeiter beachten? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen. Die britische Großbank Barclays wird aktuellen Medienberichten zufolge ihren Sparkurs verschärfen und in den nächsten drei Jahren 19.000 Stellen streichen. Es ist eine Reaktion auf die anhaltende Flaute im Investmentbanking. Entsprechend soll der Handel mit Wertpapieren bis zur Fusionsberatung zurückgefahren werden. Für die Arbeitnehmer solcher Unternehmen bedeuten solche Pläne erfahrungsgemäß eine große Verunsicherung. Wer wird wie von welcher Maßnahme betroffen sein? Kann man vielleicht schon im Vorfeld etwas tun? Wie sollte man sich ... weiter lesen
In sozialen Netzwerken nehmen viele User kein Blatt vor den Mund und lassen ihren Gefühlen auch mal freien Lauf. Wenn dabei Beleidigungen fallen, kann das durchaus ernste Konsequenzen haben. Das musste kürzlich ein Auszubildender am eigenen Leib erfahren, er hatte seinen Arbeitgeber auf Facebook als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnet. Der Chef bekam Wind von dem Eintrag – an dieser Stelle sei auf die Möglichkeiten der Privatsphäreeinstellungen verwiesen – und setzte den Azubi vor die Tür. Dieser klagte gegen die fristlose Kündigung und bekam in erster Instanz Recht. Die Richter des Arbeitsgerichts Bochum stuften die Äußerungen zwar als beleidigend ein, verwiesen ... weiter lesen
In der jüngeren Vergangenheit haben verschiedene spektakuläre Urteile für Aufsehen gesorgt, in denen die Kündigung von Arbeitnehmern wegen relativ harmloser Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers für rechtmäßig erklärt wurden (Fall Emmely, Emely oder Emily – in den ersten zwei Instanzen, Stromdiebstahl, Brötchenklau, u.a.). Grundsätzlich gilt, dass Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers regelmäßig eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Wie sehr es hier aber immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ... weiter lesen
Der Kläger ist als Busfahrer bei der Beklagten auf einer Linie des öffentlichen Personennahverkehrs beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. In dem für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag des privaten Omnibusgewerbes in Bayern ist geregelt: Jede Nebenbeschäftigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist untersagt. Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sind nicht gestattet (Lenkzeitkontrolle!). Der Kläger verlangt eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Fahrtätigkeit von 15 Wochenstunden im Güterverkehr. Die Klage auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Das tarifvertragliche Verbot jeglicher ... weiter lesen
Die Sana Kliniken AG ist eine private Krankenhausgruppe von Akut-, Fach- und Rehabilitationskliniken und Altenheimen. Das Unternehmen hat 2016 einen Umsatz von 2,4 Milliarden Euro erwirtschaftet. Firmensitz ist Ismaning bei München. 1.000 Arbeitsplätze sollen bei der Service-Gesellschaft DGS pro Service GmbH der Sana-Kliniken bundesweit wegfallen. Als Begründung wird von Sana die fehlende Zukunft der Tochtergesellschaft angeführt und deshalb die Neustrukturierung entschieden. Arbeitnehmer sämtlicher Bereiche, wie Stationsassistenzen, Hol- und Bringdienste und Pforten- und Sicherheitsdienste sind betroffen. Nur das Reinigungspersonal bleibt verschont . Die ... weiter lesen
Arbeitsvertragliche Altersgrenze von 63 Jahren bei vorgezogener Altersrente Der am 28. Juni 1937 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1965 beschäftigt. Am 29. Juni 1998 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2000. Die Vereinbarung enthielt den Hinweis, daß der Kläger ab diesem Zeitpunkt wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs Altersrente beziehen werde. Mit seiner im Januar 2000 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, sein Arbeitsverhältnis ende nicht mit der Vollendung seines 63. Lebensjahrs, sondern bestehe gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI (jetzt: § 41 Satz 2 SBG VI) bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahrs und damit bis Juni 2002 fort. Wie bereits in den Vorinstanzen hatte ... weiter lesen