INTERNETRECHT
100.000 Euro Ordnungsgeld gegen Facebook wegen rechtswidriger AGB
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Berlin (jur). Facebook muss wegen einer rechtswidrigen Klausel in seinen Nutzungsbestimmungen ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro an die Staatskasse zahlen. Das Unternehmen wurde mit einem rechtskräftigen Teilurteil dazu verpflichtet, eine beanstandete AGB-Klausel zu ändern, hat dies aber im Kern nicht getan, stellte das Landgericht Berlin in einem vom Verbraucherzentralebundesverband (vzbv) am Montag, 29. Februar 2016, veröffentlichten Beschluss klar (Az.: 16 O 551/10).
Konkret ging es um eine AGB-Klausel, wonach Facebook sich das Recht einräumt, alle von einem Facebook-Mitglied veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Inhalte wie Fotos und Videos selbst nutzen zu dürfen.
Der vzbv hatte bereits 2012 Facebook auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht Berlin hatte in dem Rechtsstreit dieses Vorgehen in einem Teilurteil vom 8. März 2012 als rechtswidrig erklärt und Facebook zur Änderung ihrer AGB verdonnert (Az.: 16 O 551/10). Die Klausel verstoße gegen den Grundgedanken des deutschen Urheberrechts, Urheber möglichst umfassend an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke zu beteiligen. Auch das Kammergericht Berlin sah dies dann so.
Facebook änderte daraufhin die strittige Klausel, doch nach Auffassung des vzbv „nur redaktionell“. Beim Landgericht Berlin beantragten die Verbraucherschützer die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Denn auch weiterhin erteilten Facebook-Mitglieder „vorbehaltlich ihrer Einstellungen für Privatsphäre und Apps“ die Genehmigung für eine „nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie weltweite Lizenz, für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf beziehungsweise im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz)“. Die Lizenz soll nur enden, wenn das Facebook-Mitglied sein Konto oder die Inhalte löscht. Inhalte, die von anderen Nutzern „geteilt“ und damit weitergeleitet wurden, waren nicht einbezogen.
In seinem Beschluss vom 11. Februar 2016 verhängte das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro. Facebook habe trotz des rechtskräftigen Teilurteils im Kern seine AGB-Klausel nicht geändert, so die Berliner Richter.
„Die Beibehaltung einer Klausel mit dem gerichtlich beanstandeten Inhalt lässt dem gegenüber erkennen, dass die Schuldnerin das gerichtliche Verbot nicht ausreichend ernst genommen hat“, heißt es in dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss.
Facebook hatte zwar in dem Verfahren angekündigt, bis zum 3. Februar 2016 die Klausel erneut zu ändern, bis zum 29. Februar 2016 war dies aber nicht geschehen.
„Facebook versucht sehr beharrlich, Verbraucherrechte in Deutschland und Europa zu umgehen. Ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro ist ein deutliches Signal. Unternehmen müssen gerichtliche Entscheidungen umsetzen und können sie nicht einfach aussitzen“, erklärte Klaus Müller vom Vorstand des vzbv.
Und Facebook droht neuer Ärger. Der vzbv hatte 2015 insgesamt 19 weitere Klauseln in den AGB von Facebook und eine Werbeaussage beanstandet. Das Landgericht Berlin hat darüber bislang nicht entschieden. Die Werbeaussage „Facebook ist und bleibt kostenlos“ ist den Verbraucherschützern ein Dorn im Auge; sie stelle eine Irreführung der Verbraucher dar. Denn man zahle für die Dienstleistung zwar nicht mit Geld dafür aber mit seinen Daten.
Mit Erfolg hatte der vzbv bereits die „Freunde-Finder“-Funktion von Facebook beanstandet. Nutzer konnten ihre E-Mail-Adressdateien auf Facebook dabei hochladen. Befanden sich darin nicht bei Facebook registrierte Personen, erhielten diese eine „Einladung“, sich bei Facebook zu registrieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dieses Vorgehen am 14. Januar 2016 als „belästigende Werbung“ und damit als rechtswidrig eingestuft (Az.: I ZR 65/14; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Facebook hat seine „Freunde-Finder“-Funktion mittlerweile überarbeitet.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage