MIETRECHT
15% Mietminderung bei asbestbelasteter Mietwohnung
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Bei einer asbestbelasteten Wohnung kann der Mieter eine geringfügige Mietminderung (hier: 15 % des Mietzinses) ab Kenntnis der Asbestbelastung auch dann verlangen, wenn eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nachgewiesen ist.
Die Kläger waren seit 1997 Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung in der W.straße in München. Mit Rundschreiben der Hausverwaltung vom 25.07.2000 wurden die Kläger darüber informiert, dass ihre Wohnung asbestbelastet sei und die Hausverwaltung deshalb einen Sachverständigen zur umgehenden Beseitigung zugezogen haben. Der Sachverständige habe bei anderen Wohnungen festgestellt, dass an den Heizkörperverkleidungen asbesthaltige Pappen angebracht seien. Im August/September 2000 wurden die notwendigen Sanierungsarbeiten durchgeführt.
Die Kläger verlangten von der beklagten Vermieterin 30.000,00 € (= 50 % der seit 1997 gezahlten Miete) als Mietminderung zurück.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage fast vollständig ab. Er sprach den Klägern lediglich für die Monate Juli 2000 (ab 25.07.) und August 2000 eine Mietminderung in Höhe von 15 % des Mietzinses (insgesamt 350,00 €) zu. Zur Begründung führte der Richter aus, ein von dem Gericht beauftragter weiterer Sachverständiger habe zwar die Asbestbelastung ab 1997 bestätigt; Feststellungen bezüglich einer konkreten Gesundheitsbelastung in der Mietzeit konnte der Gutachter jedoch nicht treffen. So seien bei der ausführlichen Wohnungsuntersuchung keinerlei freien Asbestfasern gefunden worden. Daher sei die Klage hinsichtlich der Mietminderungsansprüche vom Einzug (1997) bis zum 25.07.2000 unbegründet. Für die Zeit danach – bis zur Sanierung – stünden den Klägern jedoch Minderungsansprüche in Höhe von 15 % der Miete zu. Zur Begründung führte der Richter Rechtssprechung verschiedener Oberlandesgerichte in Deutschland an, der er sich inhaltlich anschloss: Allein die Tatsache, dass ein Mieter nach Kenntnis von der Asbestbelastung in ständiger Ungewissheit lebe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er einer Gesundheitsbeeinträchtigung ausgesetzt sei, stelle eine derartige psychische Belastung dar, dass der Gebrauch der Mietsache insgesamt beeinträchtigt sei. Aufgrund des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials im vorliegenden Falle sei eine Minderungsquote von 15 % des Mietzinses angemessen.
Die Mieter fanden sich mit der fast vollständigen Klageabweisung nicht ab und ließen das Urteil des Amtsgerichts durch die Berufungskammer des Landgerichts München I überprüfen. Die dortigen Richter schlossen sich jedoch der Rechtsauffassung des Amtsgerichts an und wiesen die Berufung als unbegründet zurück.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: Amtsgericht München 433 C 9149/01
Landgericht München I: 15 S 19508/01