SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
25.000 Euro Schmerzensgeld für Zwangsunterbringung in Psychiatrie
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Karlsruhe (jur). Ärzte dürfen nicht vorschnell eine Eigen- oder Fremdgefährdung behaupten, um Psychiatriepatienten in der Klinik halten zu können. Der Patient kann sonst hohe Schmerzensgeldansprüche haben, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Donnerstag, 19. November 2015, bekanntgegebenen Urteil vom 12. November 2015 entschied (Az.: 9 U 78/11). Konkret sprach es einem Patienten für knapp zwei Monate rechtswidriger Unterbringung 25.000 Euro zu.
Der damals 38-Jährige wurde am 15. Juni 2007 von Polizeibeamten in eine psychiatrische Klinik gebracht. Die Ärzte beantragten beim zuständigen Amtsgericht Konstanz die Anordnung der Unterbringung wegen einer „Psychose mit Verfolgungswahn“. Es sei von „Fremd- und Eigengefährdung“ auszugehen.
Das Amtsgericht gab dem statt und ordnete die Unterbringung an. Knapp zwei Monate, bis zum 11. August 2007, musste der Mann gegen seinen Willen in der Klinik bleiben und wurde in dieser Zeit zwangsweise medikamentös behandelt.
Gegen seine Unterbringung hatte der Mann Beschwerde eingelegt. Das Landgericht stellte fest, dass die Unterbringung rechtswidrig war. Die „Gefährdungsprognose“ sei fehlerhaft gewesen, und die Voraussetzungen des Unterbringungsgesetzes hätten daher nicht vorgelegen.
Von der Klinik verlangte der Mann nun Schadenersatz. Zu seiner rechtswidrigen Unterbringung sei es nur aufgrund fehlerhafter ärztlicher Zeugnisse gekommen.
Während das Landgericht Konstanz noch keine Pflichtverletzung der Ärzte erkennen wollte, sprach das OLG Karlsruhe dem Mann nun ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zu.
Bei der Ausstellung der für die Unterbringung notwendigen Zeugnisse hätten die Ärzte „grundlegende fachliche Standards missachtet“, erklärte das OLG zur Begründung. Für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer Eigen- und Fremdgefährdung habe es keine Grundlage gegeben.
Ob der Patient tatsächlich psychisch krank und behandlungsbedürftig war, spiele keine Rolle, betonten die Karlsruher Richter. Denn ohne Eigen- oder Fremdgefährdung könne auch eine solche Erkrankung keine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik rechtfertigen.
Die Revision gegen dieses Urteil ließ das OLG nicht zu. Das Krankenhaus kann hiergegen aber Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einlegen.
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