VERWALTUNGSRECHT
2G+ im Bundestag: Warum Abgeordnete auf die Tribüne mussten
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Teilhaberechte im Parlament sind nicht schrankenlos © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Zugang zum Plenarsaal nur mit 2G+
- Gedenkstunde ohne Tribünenplätze für Abgeordnete
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Nur ein Antrag war überwiegend zulässig
- Teilhaberecht ist mehr als Reden und Abstimmen
- Infektionsschutz durfte die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sichern
- Die Befristung war entscheidend
- Warum die Gedenkstunde anders bewertet werden durfte
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Durften ungeimpfte Abgeordnete 2022 noch an Bundestagssitzungen teilnehmen?
- War der Platz auf der Tribüne ein Eingriff in Abgeordnetenrechte?
- Warum waren die 2G+-Regeln trotzdem zulässig?
- Warum galt bei der Gedenkstunde keine Tribünenlösung?
- Hat das Gericht eine generelle Trennung von Abgeordneten erlaubt?
- Entscheidungsdaten
Wer als Abgeordneter in der Pandemie nicht geimpft oder genesen war, konnte im Bundestag nicht automatisch auf seinem gewohnten Platz im Plenarsaal sitzen. Genau diese Einschränkung hielten mehrere Antragsteller für einen unzulässigen Eingriff in ihre parlamentarischen Rechte. Das Bundesverfassungsgericht stellt nun klar: Die Teilhabe im Parlament ist besonders geschützt, aber sie kann zum Schutz der Arbeitsfähigkeit des Bundestages unter engen Voraussetzungen beschränkt werden. Die Entscheidung betrifft Zugang, Sitzplätze und Infektionsschutzregeln im Deutschen Bundestag in der damaligen Pandemielage.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Organklage gegen die 2G+-Regeln im Bundestag blieb ohne Erfolg.
- Ein Abgeordneter war durch den Platz auf der Tribüne zwar in seinem Teilhaberecht betroffen.
- Die Einschränkung war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wegen der damaligen COVID-19-Lage verhältnismäßig.
- Auch die 2G+-Regel für die Gedenkstunde am 27. Januar 2022 war gerechtfertigt.
- Die Regelung war zunächst auf einen Monat befristet und auf die konkrete Pandemiesituation beschränkt.
Hintergrund: Zugang zum Plenarsaal nur mit 2G+
Im Januar 2022 galten im Deutschen Bundestag wegen der erhöhten Infektionsgefahren durch die Omikronvariante verschärfte Regeln. Die Präsidentin des Bundestages erließ am 11. Januar 2022 eine novellierte Allgemeinverfügung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in den Liegenschaften des Bundestages. In Bereichen, in denen zuvor die 3G-Regel galt, galt nun 2G+.
Das bedeutete: Zutritt zur unteren Ebene des Plenarsaals, zu Sitzungssälen der Ausschüsse und zu Veranstaltungen des Bundestages erhielten nur Personen, die vollständig gegen das Coronavirus geimpft oder von COVID-19 genesen waren und zusätzlich negativ getestet oder geboostert waren.
Abgeordnete, die nicht vollständig geimpft oder genesen waren, konnten bei Nachweis eines negativen Coronatests weiterhin an Plenarsitzungen teilnehmen. Sie durften aber nicht im Plenarsaal sitzen, sondern nur auf gekennzeichneten Plätzen auf der Tribüne. Entsprechendes galt für Ausschusssitzungen. Zusätzlich war die Möglichkeit einer Teilnahme an Ausschusssitzungen über elektronische Kommunikationsmittel vorgesehen.
Die Allgemeinverfügung galt vom 12. Januar bis zum 13. Februar 2022. Am 12. Januar 2022 beschloss der Bundestag gegen die Stimmen der AfD-Fraktion, die 2G+-Regeln als Teil seiner parlamentarischen Ordnung zu übernehmen.
Gedenkstunde ohne Tribünenplätze für Abgeordnete
Eine besondere Rolle spielte die Gedenkstunde am 27. Januar 2022, dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus. In der Einladung wurde darauf hingewiesen, dass auch dort die 2G+-Regel gilt. Zugleich hieß es, dass eine Teilnahme von Abgeordneten auf den Besuchertribünen nicht möglich sei.
Die Tribüne war für Gäste reserviert, insbesondere auch für Überlebende des Holocaust. Für die verfassungsrechtliche Bewertung war zudem wichtig, dass insbesondere Zeitzeugen des Holocaust wegen ihres hohen Alters zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen zählten.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat Anträge im Organstreitverfahren gegen die 2G+-Regeln im Deutschen Bundestag verworfen. Grundlage ist ein Beschluss vom 9. Juni 2026, über den das Gericht mit Pressemitteilung vom 22. Juli 2026 berichtet hat. Das Aktenzeichen lautet 2 BvE 1/22.
Die Kernaussage lautet: Die Regeln berührten zwar die Teilhaberechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Sie waren aber zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages während der COVID-19-Pandemie gerechtfertigt.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie zeigt: Auch Abgeordnete haben keinen schrankenlosen Anspruch darauf, in jeder Krisensituation unter exakt denselben räumlichen Bedingungen an Sitzungen teilzunehmen. Zugleich betont das Gericht aber, dass schon die Verweisung auf die Tribüne eine relevante Ungleichbehandlung sein kann, wenn sie die parlamentarische Kommunikation betrifft.
Warum das Gericht so entschieden hat
Nur ein Antrag war überwiegend zulässig
Die Organklage war nur im Hinblick auf einen der drei Abgeordneten überwiegend zulässig. Dieser hatte vorgetragen, weder geimpft noch genesen gewesen zu sein. Die beiden anderen Abgeordneten erfüllten nach den Angaben die 2G+-Anforderungen oder hatten nicht dargelegt, dass sie sie nicht erfüllten.
Die Fraktion hatte nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend dargelegt, wie durch die Regeln, die sich an die Abgeordneten richteten, eigene Fraktionsrechte oder der Grundsatz effektiver Opposition betroffen sein könnten.
Teilhaberecht ist mehr als Reden und Abstimmen
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass der betroffene Abgeordnete nicht vollständig von Plenarsitzungen ausgeschlossen war. Er konnte anwesend sein und seine Rede-, Antrags- und Stimmrechte ausüben.
Trotzdem lag eine relevante Betroffenheit vor. Die öffentliche Debatte im Plenum ist nach der Entscheidung ein kommunikativer Gesamtvorgang. Sie besteht nicht nur aus einzelnen Redebeiträgen. Auch der Sitzplatz im Kreis der eigenen Fraktion und die unmittelbare Einbindung in das Plenum können für die parlamentarische Willensbildung Bedeutung haben.
Infektionsschutz durfte die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sichern
Der Eingriff war nach Ansicht des Gerichts aber gerechtfertigt. Maßstab war die Verhältnismäßigkeit. Damit ist gemeint, dass eine Maßnahme einem legitimen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.
Der legitime Zweck lag darin, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages in der damaligen Pandemielage zu sichern. Im Januar 2022 durfte nach der damaligen wissenschaftlichen Erkenntnislage davon ausgegangen werden, dass geimpfte und genesene Personen sich seltener infizierten und im Fall einer Infektion weniger und kürzer infektiös waren als Personen ohne vorherigen Kontakt mit dem Virus.
Die 2G+-Regel erlaubte es dem Bundestag, auf Mindestabstände zwischen dem größten Teil der Abgeordneten zu verzichten und die vorhandenen Räume weiter zu nutzen. Ein anderes Modell, etwa ohne Trennung nach 2G+, hätte entweder ein geringeres Infektionsschutzniveau bedeutet oder zusätzliche Abstandsgebote erforderlich gemacht. Solche Abstandsgebote hätten wegen der räumlichen Beschränkungen die Arbeitsfähigkeit des Bundestages beeinträchtigen können.
Das Gericht betonte außerdem einen Entscheidungsspielraum des Bundestages. Bei der Frage, welche Kombination von Schutzmaßnahmen gleich wirksam und milder ist, kommt es nicht nur auf epidemiologische Bewertungen an. Zu berücksichtigen sind auch die Folgen für die parlamentarische Arbeit.
Die Befristung war entscheidend
Für die Angemessenheit spielte auch eine Rolle, dass die 2G+-Regel zunächst auf einen Monat befristet und erkennbar auf die konkrete Pandemiesituation beschränkt war. Das Gericht sah daher keinen Anlass, die Regelung als den Beginn einer generellen Zweiteilung der Abgeordneten anzusehen.
Auch der Umstand, dass aus der Platzierung Rückschlüsse auf den persönlichen Impfstatus gezogen werden konnten, machte die Regelung nach Ansicht des Gerichts nicht unzumutbar.
Warum die Gedenkstunde anders bewertet werden durfte
Auch bei der Gedenkstunde am 27. Januar 2022 sah das Gericht eine Betroffenheit des Teilhaberechts. Das Recht eines Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst nicht nur Debatten und Abstimmungen, sondern auch Veranstaltungen, bei denen der Bundestag als Ganzes die Bevölkerung repräsentiert.
Der Ausschluss von Abgeordneten ohne 2G+-Nachweis war dennoch gerechtfertigt. Die Teilnahmebeschränkung diente dem Ziel, die Gedenkstunde überhaupt durchführen zu können. Wegen der Gäste mit besonderem Schutzbedürfnis, insbesondere Zeitzeugen des Holocaust wegen ihres hohen Alters, durfte ein möglichst hohes Infektionsschutzniveau angestrebt werden.
Da die Tribüne für Gäste reserviert war, insbesondere auch für Überlebende des Holocaust, konnten Abgeordnete ohne 2G+-Voraussetzungen dort nicht platziert werden. Nach der Bewertung des Gerichts wäre unter den damaligen Pandemiebedingungen zur vollständigen Gleichbehandlung aller Abgeordneten letztlich nur die Absage der Veranstaltung in Betracht gekommen. Die Entscheidung zugunsten der Durchführung der Gedenkstunde war verhältnismäßig.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Die Entscheidung macht deutlich: Parlamentarische Teilhaberechte haben hohes Gewicht. Schon räumliche Einschränkungen können verfassungsrechtlich relevant sein, wenn sie die Einbindung eines Abgeordneten in die parlamentarische Kommunikation verändern.
Gleichzeitig dürfen Parlamente in einer akuten Gesundheitskrise Schutzkonzepte beschließen, wenn sie auf die Sicherung der eigenen Arbeitsfähigkeit zielen und zeitlich sowie sachlich begrenzt sind. Das gilt besonders dann, wenn die Alternative ein höheres Infektionsrisiko, größere Ausfälle oder erhebliche organisatorische Einschränkungen wäre.
Für Abgeordnete bedeutet die Entscheidung: Wer gegen solche Regeln vorgeht, muss konkret darlegen, dass er selbst betroffen ist und welche Rechte beeinträchtigt sein sollen. Für Fraktionen reicht es nicht, allgemein auf politische Nachteile oder Oppositionsrechte zu verweisen, wenn die Regeln unmittelbar einzelne Abgeordnete betreffen.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur allgemein rügen: Wer parlamentarische Rechte verletzt sieht, muss die eigene Betroffenheit konkret darlegen.
- Teilnahme nicht mit voller Gleichstellung verwechseln: Auch wenn Rede- und Stimmrechte ausgeübt werden können, kann eine räumliche Sonderzuweisung rechtlich relevant sein.
- Befristung und Lagebezug beachten: Krisenregeln werden anders bewertet, wenn sie zunächst zeitlich begrenzt und auf eine konkrete Gefahrenlage zugeschnitten sind.
- Fraktionsrechte gesondert begründen: Eine Fraktion muss darlegen, warum eigene Rechte betroffen sind, nicht nur Rechte einzelner Abgeordneter.
Redaktions-Tipp
Bei Zugangsbeschränkungen in Parlamenten kommt es nicht nur darauf an, ob jemand überhaupt teilnehmen kann. Entscheidend ist auch, ob die konkrete Form der Teilnahme die parlamentarische Kommunikation spürbar verändert und ob die Einschränkung durch ein tragfähiges Schutzkonzept gerechtfertigt ist.
Häufige Fragen
Durften ungeimpfte Abgeordnete 2022 noch an Bundestagssitzungen teilnehmen?
Ja. Nach den beschriebenen Regeln konnten nicht vollständig geimpfte oder genesene Abgeordnete mit negativem Coronatest an Plenarsitzungen teilnehmen, allerdings nur auf gekennzeichneten Plätzen auf der Tribüne.
War der Platz auf der Tribüne ein Eingriff in Abgeordnetenrechte?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht sah das Teilhaberecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG berührt, weil die Plenardebatte mehr ist als Reden und Abstimmen. Die räumliche Einbindung in das Plenum kann Teil der parlamentarischen Kommunikation sein.
Warum waren die 2G+-Regeln trotzdem zulässig?
Sie dienten der Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages in der damaligen COVID-19-Pandemielage. Nach Ansicht des Gerichts waren sie verhältnismäßig.
Warum galt bei der Gedenkstunde keine Tribünenlösung?
Die Tribüne war für Gäste reserviert, insbesondere auch für Überlebende des Holocaust. Deshalb konnten Abgeordnete ohne 2G+-Voraussetzungen dort nicht platziert werden.
Hat das Gericht eine generelle Trennung von Abgeordneten erlaubt?
Nein. Die Bewertung bezog sich auf die konkrete Pandemiesituation im Januar 2022. Wichtig war, dass die Regel zunächst auf einen Monat befristet und auf diese Lage beschränkt war.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat
- Entscheidungsdatum: 9. Juni 2026
- Veröffentlichung der Pressemitteilung: 22. Juli 2026
- Aktenzeichen: 2 BvE 1/22
- Verfahrensart: Organstreitverfahren
- Rechtsgebiet: Verfassungsrecht, Parlamentsrecht
- Wichtige Normen: Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG