DATENSCHUTZRECHT
300 Euro Schmerzensgeld nach Datenleck 2021 bei Facebook
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Schmerzensgeld nach Datenleck 2021 bei Facebook. © PR Looker Studio - stock.adobe.com
Lüneburg (jur). Wenn persönliche Daten über ein Datenleck öffentlich werden, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Mit einem am Dienstag, 9. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil sprach das Landgericht Lüneburg einem Facebook-Nutzer ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro zu (Az: 3 O 81/22). Nach einem weiteren Urteil besteht ein solcher Anspruch allerdings nicht, wenn Nutzer die betreffenden Daten auch selbst frei zugänglich im Internet veröffentlicht haben (Az.: 3 O 85/22).
Wegen eines Datenlecks bei Facebook sollen Anfang April 2021 persönliche Daten von mehr als 530 Millionen Nutzern abgegriffen worden sein, davon rund sechs Millionen Nutzer aus Deutschland.
Nach Angaben des ersten Klägers waren anschließend sein Name, Geschlecht und Telefonnummer mit weiteren, auch nichtöffentlichen Daten im anonymen sogenannten Darknet veröffentlicht worden. Von Facebook verlangte er unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000 Euro.
Hierzu stellte nun das Landgericht fest, dass Facebook gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen habe. Die Daten seien dort nicht ausreichend geschützt gewesen. Deshalb habe der Kläger „einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts über seine persönlichen Daten und des damit einhergehenden Risikos, zum Beispiel durch Spamnachrichten, erlitten“.
Gleichzeitig betonten die Lüneburger Richter, dass das Risiko eines solchen Kontrollverlusts heutzutage immer und auch ohne Datenleck bestehe. Es gehöre inzwischen „zum allgemeinen Lebensrisiko“.
Insgesamt sei daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro „angemessen, aber auch ausreichend“. Wegen aus Sicht des Gerichts überzogener Forderungen soll der Kläger allerdings die gesamten Verfahrenskosten tragen. Dieses Urteil vom 24. Januar 2023 ist noch nicht rechtskräftig.
Eine weitere Klage gegen Facebook wies das Landgericht mit Urteil vom selben Tag ab. Der Kläger sei auch selbst „unter vollem Namen, mit Anschrift, Arbeitgeber und Handynummer für jeden einsehbar“ im Internet aufgetreten. Dies zeige, dass ihm der Schutz dieser Daten offenbar nicht besonders wichtig gewesen sei. Dieses Urteil ist bereits rechtskräftig.
Beim Landgericht Lüneburg sind noch über 40 Parallelfälle anhängig. Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich bei solchen überregionalen Fällen aus dem Wohnsitz der Kläger.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock