STEUERRECHT
Abgeltungssteuer bringt Nachteile für gescheiterte Kapitalanlagen
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München (jur). Die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte bringt Nachteile für gescheiterte Kapitalanlagen. Denn ein nachträglicher Abzug von Werbungskosten ist nicht mehr möglich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 15. Oktober 2014, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VIII R 53/12).
Der Kläger war 1999 an der Gründung einer GmbH beteiligt. Sie erhielt von ihm ein Gesellschafterdarlehen von umgerechnet gut 100.000 Euro. Dies hatte er durch ein eigenes Bankdarlehen finanziert. Doch die Unternehmensgründung scheiterte. 2001 mussten der Kläger und auch seine Mitgesellschafter ihre Anteile für jeweils eine symbolische Mark verkaufen.
Auf dem für das Gesellschafterdarlehen aufgenommenen Kredit blieb der Kläger sitzen. Zunächst konnte er die für diesen Kredit fälligen Zinsen noch als „nachträgliche Werbungskosten“ mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen. Ab 2009 erkannte das Finanzamt dies aber nicht mehr an.
Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Mit Einführung der Abgeltungssteuer sei der Abzug von Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften gesetzlich ausgeschlossen. „An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der Senat keine Zweifel“, betonten die Münchener Richter.
Denn es gelte ein für Geringverdiener ausreichender Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Ehepaare 1.602 Euro). Bei Anlegern mit hohen Einkünften werde das Abzugsverbot von Werbungskosten durch die Reduzierung des Steuersatzes von bisher bis zu 45 Prozent auf nunmehr 25 Prozent ausgeglichen.
Zwar könnten Anleger davon nicht profitieren, wenn aus einer Kapitalanlage keine Einkünfte (mehr) fließen. Insgesamt enthalte die Neuregelung aber eine zulässige und auch „verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung“, so der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2014.
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