URHEBERRECHT
Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke: "Die Matthew Shepard Story"
Autor: Jacob Metzler - Rechtsanwalt
Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller verschickt Abmahnungen wegen illegalem Download des Films "Die Matthew Shepard Story" in Filesharing Tauschbörsen wie torrent, emule, limewire etc. Beauftragt wurde die Kanzlei von der cmv Laservision GbR. Die Anwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 870,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der bislang entstandenen Schadensersatzansprüche.
Wir raten allen Empfängern dieser Abmahnung, die genannten Fristen ernst nehmen und sich kostenlos anwaltlich beraten lassen.
Oftmals bestehen gute Aussichten, gegen die Abmahnung anwaltlich vorzugehen.
Indem Tauschpartner durch den Vorgang des Downloads auch für andere Teilnehmer der Tauschbörse öffentlich zugänglich machen, verstoßen sie gegen urheberrechtliche Verwertungsrechte gemäß § 19a UrhG.
Wir raten dringend davon ab, die Unterlassungserklärung zurückzusenden, weil diese vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Zudem besteht die Gefahr einer empfindlichen Vertragsstrafe. Oftmals kann die Forderung insgesamt abgewehrt werden. Zudem enthält die Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 870,00 EUR, die dann bereits aus diesem Vertrag eingefordert werden können.
Keinesfalls ist die Anspruchslage so eindeutig, wie es die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller darstellt. Zum einen ist eine gewisse Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adresse bekannt. Trägt der Anschlussinhaber vor, dass sein PC ausgeschaltet war und benennt hierfür Orte, Zeiten und Zeugen, ist nach einem Urteil kein Unterlassungsanspruch gegeben (LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09).
Nach einem Urteil des BGH haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nicht für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN begangen worden sind, wenn er darlegen kann, dass er geprüft hat, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).