ZIVILRECHT
Abmahnung: Kanzlei F200 ASG mahnt Urheberrechtsverletzungen ab | Instagram
Autor: Carsten M. Herrle - Rechtsanwalt
zuletzt bearbeitet am:
Die Kanzlei F200 ASG aus Berlin mahnt für einen Fotografen die urheberrechtswidrige Nutzung von Fotos auf Instagram ab.
Inhalt der Abmahnung:
Die Kanzlei F200 ASG mahnt für einen Fotografen Nutzer des Social-Media Netzwerkes Instagram ab. Die abgemahnten Instagram-Nutzer sollen Inhalte mit Fotos des Fotografen durch ein „Reposting“ auf Instagram geteilt haben. Durch einen solchen „Repost“ sollen die Urheberrechte des abmahnenden Fotografen verletzt worden sein, da es an einer nötigen Urhebernennung fehle.
Bei einem „Repost“ werden Inhalte eines anderen Nutzers von Social-Media Netzwerken (Instagram, Facebook usw.) erneut auf dem eigenen Nutzerprofil veröffentlicht. Es werden also Inhalte welche andere Nutzer veröffentlicht haben, über das eigene Profil geteilt.
Laut Abmahnung stelle das „Reposten“ eines Beitrags eine Vervielfältigung des Werkes im Sinne des Urheberrechts dar. Somit würden dem Urheber auch urheberrechtliche Abwehransprüche zustehen.
Forderungen aus der Abmahnung:
Die abgemahnten Instagram-Nutzer werden aufgefordert eine vorformulierte und strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Zudem sollen die Abgemahnten einen Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zahlen und die Anwaltsgebühren erstatten.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.