MARKENRECHT
Abmahnungen von K & K Logistics (Modelabel Don Ed Hardy): Urteil des Landgerichts Düsseldorf – die Klage wurde abgewiesen da Fälschung nicht nachweisbar
Autor: Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof - Rechtsanwältin
Urteil vom 08.07.2009, Landgericht Düsseldorf AZ: 2a O 150/08.
Eine Klage der K & K Logistics wegen Markenverletzung an einer Don Ed Hardy Marke wurde vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen. Mit der Klage wurden Anwaltskosten in Höhe von 2.475,80 Euro geltend gemacht. Problematisch war, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot eines weißen Damen-Tanktops um eine Fälschung gehandelt habe oder nicht. Zu dieser Frage wurden Zeugen vernommen, die im Prozess Zeugnis darüber geben sollte dass im Etikett des bei einem Testkauf erworbenen Artikels die Buchstabenfolge „TU" eingestickt gewesen sei, was die Fälschung belegt hätte. Das Gericht fand die Bekundungen des Zeugen nicht glaubhaft, so dass die Klage abgewiesen wurde.
In dem Urteil heißt es unter anderem: „Es ist zwar ... davon auszugehen, dass die Klägerin Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarke „X" ist und sie von der Markeninhaberin ermächtigt worden ist, Markenrechtsverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte hat jedoch keine Markenverletzung begangen, indem sie ein gefälschtes Bekleidungsstück mit dem Kennzeichen „X" veräußert hat. Die Beweisaufnahme hat nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer ergeben, dass in dem Etikett des am ... bei der Beklagten gekauften weißen Damen-Tanktop die Buchstabenfolge „TU" eingestickt gewesen ist. Dies hat der Zeuge ... in seiner Vernehmung bereits nicht bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, dass er nicht wisse, ob bei dem von ihm im Rahmen des Testkaufes erworbenen T-Shirts in das Etikett die Buchstabenfolge „TU" eingestickt gewesen sei." ... „Darüber hinaus hat der Zeuge auch nicht ausschließen können, dass es sich bei dem ihm vorgehaltenen T-Shirt um ein anderes T-Shirt aus den Beständen der Klägerin gehandelt habe.
Der Klägerin ist es Schluss endlich nicht gelungen durch Zeugen nachzuweisen, dass ein im Prozess vorgehaltenes T-Shirt mit dem des Testkaufs übereinstimmte und somit die Fälschung nachgewiesen wurde.
FAZIT: Die Beweislast für den Nachweis der Fälschung liegt grundsätzlich bei dem Markenrechtsinhaber, hier der K & K Logistics. Es kann also im Einzelfall sinnvoll sein, die Tatsache der Fälschung zu bestreiten. Hierzu sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die Umstände der „angeblichen Markenverletzung" genau abzuklären.