VERWALTUNGSRECHT
Abschiebungsandrohung bei laufendem Asylverfahren der Familie: Trennung zählt
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Trennung der Kernfamilie kann rechtlich relevant sein © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Wenn Asylverfahren einer Familie unterschiedlich schnell laufen
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Was Betroffene jetzt wissen müssen
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Zählt eine Aufenthaltsgestattung bei einer Abschiebungsandrohung?
- Darf eine Familie getrennt werden, wenn ein Asylverfahren noch läuft?
- Was bedeutet Kindeswohl bei einer Abschiebungsandrohung?
- Reicht ein laufendes Asylverfahren eines Familienmitglieds immer aus?
- Ist der Beschluss noch anfechtbar?
- Entscheidungsdaten
Wenn in einer Familie die Asylverfahren nicht gleichzeitig enden, kann ein negativer Bescheid eine besondere Konstellation auslösen: Ein Familienmitglied soll ausreisen, während ein anderes wegen seines noch laufenden Asylverfahrens weiter in Deutschland bleiben darf. Nach dem Beschluss darf eine bloße Aufenthaltsgestattung dabei nicht grundsätzlich als rechtlich irrelevant behandelt werden. Für Kindeswohl und familiäre Bindungen kann die drohende Trennung im Verfahren zur Rückkehrentscheidung beziehungsweise Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sein.
Die Entscheidung betrifft Asylbewerber in Kernfamilien, deren Verfahren zeitlich unterschiedlich verlaufen. Praktisch wichtig ist der Beschluss, weil die familiäre Trennung nach der herangezogenen Rechtsprechung nicht erst bei der tatsächlichen Abschiebung geprüft werden darf, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung beziehungsweise Abschiebungsandrohung berücksichtigt werden muss.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
- Der Antrag richtete sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
- Auch wenn ein Mitglied der Kernfamilie nur eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG hat, können Kindeswohl und familiäre Bindungen einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen, wenn deren Vollzug zu einer Trennung führen würde.
- Die Schutzbelange müssen schon im Verfahren zur Rückkehrentscheidung berücksichtigt werden, nicht erst später beim Vollzug.
- Der Beschluss ist nach den Angaben des Gerichts unanfechtbar.
Hintergrund: Wenn Asylverfahren einer Familie unterschiedlich schnell laufen
Ausgangspunkt war ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2021. Gegenstand des Zulassungsverfahrens waren die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der in Ziffer 5 des Bescheids enthaltenen Abschiebungsandrohung und des in Ziffer 6 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Die Beklagte wollte dagegen die Berufung zulassen lassen. Sie griff nur die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots an. Im Kern wollte sie klären lassen, ob bei einer Abschiebungsandrohung Rücksicht auf ein Familienmitglied genommen werden muss, dessen Aufenthalt in Deutschland lediglich wegen eines noch laufenden Asylverfahrens gestattet ist.
Genau diese Konstellation kann in Asylverfahren auftreten: Familienmitglieder leben gemeinsam in Deutschland, aber ihre Verfahren werden nicht zwingend parallel und gleichzeitig abgeschlossen.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 11. Juni 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Aktenzeichen lautet 23 A 41/24.A.
Die praktische Kernaussage lautet: Der Umstand, dass ein anderes Mitglied der Kernfamilie nur eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer seines Asylverfahrens besitzt, schließt die Berücksichtigung von Kindeswohl und familiären Bindungen nicht grundsätzlich aus. Eine drohende Trennung der Familie kann daher für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung erheblich sein.
Wichtig ist das, weil eine Aufenthaltsgestattung kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht ist, aber dennoch einen rechtmäßigen Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens begründet. Das Gericht sieht in der herangezogenen Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt dafür, Familienbindungen in solchen Fällen schon wegen der nur vorübergehenden Aufenthaltsgestattung grundsätzlich auszublenden.
Warum das Gericht so entschieden hat
Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Die Vorschrift setzt Anforderungen aus Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG um. Danach müssen bei einer Rückkehrentscheidung insbesondere das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen gebührend berücksichtigt werden.
Das Oberverwaltungsgericht verweist darauf, dass diese Schutzbelange nicht erst in einem späteren Vollzugsverfahren geltend gemacht werden dürfen. Sie gehören bereits in die Prüfung, die zum Erlass einer Rückkehrentscheidung beziehungsweise einer Abschiebungsandrohung führt.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen hinreichend geklärt. Eine weitere Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung war deshalb nicht zuzulassen.
Besonders wichtig ist die Einordnung der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Sie schützt während des Asylverfahrens vor einer Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat und begründet für diese Zeit einen legalen Aufenthalt. Deshalb kann nicht pauschal gesagt werden, eine Trennung von einem Familienmitglied mit Aufenthaltsgestattung sei rechtlich grundsätzlich nicht relevant.
Das Gericht betont außerdem: Asylverfahren können dauern. Es ist nicht sicher, dass das Verfahren des anderen Familienmitglieds schnell und negativ endet. Ebenso wenig kann von vornherein unterstellt werden, dass aus der Aufenthaltsgestattung kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht entstehen wird.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Für Asylbewerber und ihre Familien bedeutet die Entscheidung: Wenn eine Abschiebungsandrohung zu einer Trennung der Kernfamilie führen würde, können Kindeswohl und familiäre Bindungen rechtlich erheblich sein. Das gilt auch dann, wenn das andere Familienmitglied nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, sondern sich wegen eines laufenden Asylverfahrens mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhält.
Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass jede Abschiebungsandrohung in einer solchen Familienkonstellation automatisch rechtswidrig ist. Entscheidend bleibt die konkrete Prüfung der familiären Situation, der betroffenen Kinder und der drohenden Trennung.
Für Behörden ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Sie müssen bei Rückkehrentscheidungen berücksichtigen, ob der Vollzug zu einer Trennung von Mitgliedern der Kernfamilie führen würde und ob dadurch Kindeswohl oder familiäre Bindungen betroffen sind.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Familiäre Bindungen nicht ausblenden: Wenn eine Trennung der Kernfamilie droht, ist dieser Umstand für die Prüfung der Rückkehrentscheidung von Bedeutung.
- Aufenthaltsgestattung nicht pauschal als unerheblich ansehen: Sie ist zwar vorläufig, begründet aber für die Dauer des Asylverfahrens einen legalen Aufenthalt.
- Nicht erst auf den Vollzug abstellen: Nach der Entscheidung sind Kindeswohl und familiäre Bindungen bereits bei der Rückkehrentscheidung wichtig.
- Keine automatische Sicherheit annehmen: Die Entscheidung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und bedeutet keinen generellen Schutz vor Abschiebungsandrohungen.
Redaktions-Tipp
Bei unterschiedlichen Asylentscheidungen innerhalb einer Kernfamilie kommt es darauf an, ob Kindeswohl, familiäre Bindungen und eine mögliche Trennung der Familie bereits bei der Abschiebungsandrohung berücksichtigt wurden.
Häufige Fragen
Zählt eine Aufenthaltsgestattung bei einer Abschiebungsandrohung?
Ja, sie darf nicht pauschal als unerheblich behandelt werden. Nach der Entscheidung kann eine Aufenthaltsgestattung eines Kernfamilienmitglieds bei der Prüfung von Kindeswohl und familiären Bindungen eine Rolle spielen, wenn eine Trennung durch den Vollzug der Abschiebungsandrohung droht.
Darf eine Familie getrennt werden, wenn ein Asylverfahren noch läuft?
Eine drohende Trennung muss rechtlich geprüft werden. Das Gericht sagt nicht, dass jede Trennung ausgeschlossen ist. Es stellt aber klar, dass sie bei der Rückkehrentscheidung relevant sein kann.
Was bedeutet Kindeswohl bei einer Abschiebungsandrohung?
Kindeswohl meint die Interessen und Belastungen von Kindern, insbesondere wenn eine behördliche Entscheidung zu einer Trennung von Eltern oder anderen Mitgliedern der Kernfamilie führen kann.
Reicht ein laufendes Asylverfahren eines Familienmitglieds immer aus?
Nicht automatisch. Entscheidend ist die konkrete familiäre Situation. Das Gericht lehnt aber eine pauschale Abwertung der Aufenthaltsgestattung ab.
Ist der Beschluss noch anfechtbar?
Nach den Angaben des Gerichts ist der Beschluss unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 11. Juni 2026
- Aktenzeichen: 23 A 41/24.A
- Rechtsgebiet: Asylrecht, Aufenthaltsrecht
- Wichtige Normen: § 34 Abs. 1 AsylG, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, Art. 5 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EG, Art. 31 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU, § 80 AsylG
- Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar.