VERBRAUCHERRECHT
Abzocke durch überhöhte Call by Call Gebühren
Experten-Branchenbuch.de,
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Wenn Anbieter von Call by Call Leistungen erheblich überteuerte Gebühren verlangen könnte der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.
Vorliegend langte ein Anbieter von Call by Call Leistungen zu. Er wollte plötzlich für den Austausch von Daten via Internet happige Gebühren verlangen. Die Unternehmen sollten etwa für jede Einwahl ins Internet plötzlich eine Gebühr in Höhe von 1,99 Euro entrichten. Aufgrund dieser Änderung bekam eine Firma eine hohe Rechnung. Es sollte für einen Zeitraum von etwa 3 Wochen ungefähr 80.000 Euro zahlen. Als das Unternehmen die Zahlung der erhöhten Rechnung verweigerte klagte der Anbieter auf Zahlung.
Doch der Anbieter von Call by Call Leistungen ging leer aus. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied mit Urteil vom 20.02.2014 Az. 4 U 442/12, dass der Vertrag als Rechtsgrundlage wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Richter wiesen erst einmal darauf hin, dass aufgrund eines krassen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung von Wucher auszugehen ist. Normalerweise berechnen Anbieter für die Einwahl im Internet eine Gebühr in Höhe von höchstens 15 Cent. Aufgrund der fehlenden Vorschaltung einer Preisanfrage sei davon auszugehen, dass der Anbieter seine Kunden absichtlich ins offene Messer habe laufen lassen. Aufgrund dessen sei das Verhalten auch in subjektiver Sicht als sittenwidrig anzusehen, weil der Anbieter verwerflich gehandelt habe.
Kunden sollten auch bei Call by Call Angeboten misstrauisch sein. Denn Call by Call bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Gebühren etwa für das Internet auch günstig sind. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn etwa durch eine bestimmte Software eine automatisierte Einwahl erfolgt. Auf der anderen Seite sollten sich Verbraucher und Unternehmen gegen überzogene Forderungen zur Wehr setzen. Allerdings sollten Sie bedenken, dass diese nicht in jedem Fall sittenwidrig sind. Es kommt auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.