WETTBEWERBSRECHT
„Adressenklau“ ist strafbar! - § 17 UWG a.F.
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Die 63jährige Angeklagte betreibt im süddeutschen Raum eine Marketingfirma zur Ermittlung von Anschriften von Führungskräften, deren Adressen sie dann gewerblich vermietet oder veräußert. Im Sommer 1999 erhielt sie den Auftrag zur Aktualisierung von Adressbeständen eines Geschäftspartners, weshalb sie entsprechende Telefonrecherchen vornehmen ließ. Dabei gelang es der Angeklagten, den für die Geschäftsabwicklung zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers unter Inaussichtstellen einer verantwortlichen Stellung in ihrem Betrieb dazu zu veranlassen, mindestens 100.000 weitere Adressen seines bisherigen Arbeitgebers heimlich auf Disketten zu speichern und ihr zur Verfügung zu stellen, welche sie dann weiter verkaufte. Die Sache flog auf, weil sich in dem Bestand auch sog. „Schläferadressen“ befanden, die lediglich dazu dienten, einen unbefugten Datenmissbrauch aufzudecken.
Im August 2002 wurde die Angeklagte deshalb vom Landgericht Freiburg unter Bestätigung eines Urteils der Vorinstanz zu einer Geldstrafe von insgesamt 14.000 Euro (80 Tagessätze zu je Euro 175) verurteilt. Nach Ansicht der Strafkammer handelt es sich bei der Tat um einen strafbaren Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil die Angeklagte vorsätzlich zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz ein ihr mitgeteiltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet habe (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Diese Ansicht hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nun geteilt und die Revision der Angeklagten verworfen. Die Verurteilung der Angeklagten ist nunmehr rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06. Mai 2002 - 2 Ss 208/02 -
Hinweis auf den Gesetzestext (Unterstreichungen vom Verfasser):
§ 17 UWG a.F. (Verrat von Geschäftsgeheimnissen)
Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder
zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbe-
fugt an jemanden zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines
Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,
mitteilt.
Abs.2 Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten
eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Geschäftes Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a. Anwendung technischer Mittel
b. Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c. Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft
oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1
bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach
Nummer 1 erlangt hat oder sonst sich unbefugt verschafft oder gesichert hat,
unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
Abs. 3...