VERKEHRSRECHT
Alkohol am Steuer ist nicht versichert
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Berlin (DAV). Wer in absolut fahruntüchtigem Zustand (ab 1,1 Promille) einen Unfall verursacht, hat wenig Chancen auf Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 16. September 2004 (Az.: 4 U 38/04). Die Deutsche Anwaltauskunft warnt daher davor, alkoholisiert zu fahren.
Dem Kläger misslang bei einem nachgewiesenen Blutalkoholwert von 1,15 Promille ein Überholversuch auf einer Landstraße. Da der vor ihm fahrende PKW im selben Moment zum Überholen ausscherte, wich der Kläger wieder nach rechts aus und geriet dabei ins Schleudern. Der PKW des Klägers erlitt einen Totalschaden, der gutachterlich auf 7.500 ? beziffert wurde.
Das Landgericht Stendal verurteilte die Versicherung zunächst dazu, den Schaden des Klägers auszugleichen. Die Berufung der Versicherung gegen dieses Urteil hatte nun vor dem OLG Naumburg Erfolg. Dem Kläger steht keine Versicherungsleistung zu.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei Blutalkoholwerten ab 1,1 Promille aufgrund des sogenannten "Anscheinsbeweises" unter Berücksichtigung der Verkehrslage und den sonstigen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass die starke Alkoholisierung Ursache für den Unfall gewesen sei. Der Kläger hätte diesen Anscheinsbeweis durch einen Gegenbeweis erschüttern müssen, indem er die ernsthafte Möglichkeit einer anderen - nicht alkoholbedingten - Unfallursache dargelegt und bewiesen hätte. Die rein hypothetische Annahme, dass auch einem nüchternen Fahrer dieser Unfall hätte passieren können, reiche dafür nicht aus. Denn einem nüchternen Fahrer kann eine vorsichtigere und weniger enthemmte Fahrweise unterstellt werden, bei der es in der Regel nicht zu einem derartigen Unfall gekommen wäre.
Beispielsweise sei dieser erforderliche Gegenbeweis einem anderen Fahrer vor dem OLG Hamm gelungen. Hier hatten erwiesenermaßen Holzkeile auf der Fahrbahn gelegen. Ein Gegenbeweis dieser oder ähnlicher Art ist zumeist äußerst schwer zu erbringen und gelang auch in diesem Fall nicht.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft, erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0, 12 ? pro Minute).