WETTBEWERBSRECHT
Allgemeine Branchenauskunft – Online-Brancheneintrag
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Die Kostenpflicht in einem Formularvertrag über Interneteinträge (Online-Brancheneintrag) kann unwirksam sein
Immer wieder werden uns Verträge über den Eintrag von Firmendaten in Onlinedatenban-ken vorgelegt, die eine Zahlungspflicht für ein oder mehrere Jahre enthalten. In aller Re-gel sind sich die Vertragspartner nach ihren Vorstellungen nicht bewusst gewesen, einen kostenpflichtigen Auftrag erteilt zu haben. Dies liegt nach ihrem Verständnis häufig daran, daß ihnen die Kostenpflicht auf den ersten Blick nicht bewusst geworden ist, weil der Text optisch und inhaltlich so gestaltet war, daß man nicht mit Kosten für einen solchen Eintrag rechnen konnte.
Die Hürden, gegen einen solchen Vertrag vorzugehen, sind hoch. Die obergerichtliche Rechtsprechung erwartet von einem Vertragspartner, daß er die Einzelheiten eines Vertra-ges zur Kenntnis nimmt. Es kommt deshalb immer darauf an, wie im Einzelfall das Formu-lar konkret gestaltet ist.
Das Landgericht Saarbrücken hat in einer Entscheidung vom 06.09.2013, 10 S 185/12, unter Berücksichtigung der konkreten Fallgestaltung festgestellt, daß
„eine Entgeltabrede für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis im Internet, mit welcher der Empfänger eines Formularschreibens aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht rechnen musste, auch dann als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein kann, wenn in dem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext des Formulars mehrfach sprachlich eindeutig darauf hingewiesen wird, dass mit der Unterschriftsleistung ein kostenpflichtiger Premiumeintrag" verbunden ist.
Das Formular wurde auch in diesem Fall unaufgefordert zugesandt und die Empfänger aufgefordert, eventuelle Änderungen zum Unternehmen oder Unrichtigkeiten bekannt zu geben. Das Formular wurde mit geänderten Daten zurückgesandt, es folgte eine Rech-nung über beauftragte Leistungen. Die Erklärung über einen vermeintlichen Vertrags-schluss wurde dann seitens des Unternehmens wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten.
Das LG Saarbrücken hat im Ergebnis das Zustandekommen eines kostenpflichtigen Ver-trages deshalb verneint, weil insgesamt die Gestaltung des Formulars in optischer und in-haltlicher Hinsicht nicht klar habe erkennen lassen, daß ein kostenpflichtiger Vertrag zu-standekommen sollte. Mit einer Kostenpflicht mußte der Unternehmer nicht rechnen.
Fazit:
In allen Fällen solcher Eintragungsdienste lohnt sich eine rechtliche Prüfung der Vertrags-pflichten, insbesondere der Zahlungspflicht. Es wird dabei regelmäßig eine Risikoanalyse am konkreten Fall erfolgen müssen, um die Erfolgsaussichten einer Anfechtung oder an-derer rechtlicher Schritte abschätzen zu können. Hierbei sollten Sie den Rat einen speziali-sierten Fachanwalts einholen, der Ihnen auch rechtssicher die weiteren rechtlichen Schritte empfehlen kann.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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