VERWALTUNGSRECHT
Altengerechte Wohnanlage ist laut Verwaltungsgerichtshof kein Altenheim
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München (jur). Eine Wohnanlage mir vorwiegend altengerechten Wohnungen muss keinen zweiten baulichen Rettungsweg vorsehen. Denn eine altengerechte Wohnanlage ist noch nicht ein Altenheim, bei dem erhöhte Brandschutzanforderungen gelten, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München am Donnerstag, 5. Februar 2015 (Az.: 2 BV 14.1202).
Damit bekam die katholische Joseph-Stiftung recht, die in Bamberg unter anderem Wohnungen in einer altengerechten Wohnanlage vermietet.
Die Stadt Bamberg meinte, dass dort erhöhte Brandschutzanforderungen gelten, vergleichbar mit jenen in Altenheimen. Das kirchliche Wohnungsunternehmen wurde daher verpflichtet, eine Außentreppe als zweiten baulichen Rettungsweg zu errichten.
Doch der VGH stellte fest, dass eine altengerechte Wohnanlage noch nicht als Altenheim zu werten ist. Es handele sich hier nicht um einen „Sonderbau“, für den höhere Brandschutzanforderungen bestehen. Solche Sonderbauten seien Anlagen und Räume, „die unter anderem wegen der Zahl oder der Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweisen“.
Anders als bei einem Altenheim mit entsprechendem Betreuungspersonal gebe es hier aber keinen Träger, sondern lediglich einen Vermieter. Auch das Vorhandensein des Büros einer Sozialstation mache aus der Wohnanlage noch kein Altenheim, zumal die Wohnungen auch an jüngere Menschen vergeben werden können.
Schließlich habe die Stadt auch nicht aufzeigen können, dass der zweite bauliche Rettungsweg zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit der Bewohner überhaupt notwendig ist.
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