STEUERRECHT
An Bilanz-Bewertung unverzinster Schulden gibt es Verfassungszweifel
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Hamburg (jur). Künftige Zahlungsverpflichtungen von Unternehmen werden derzeit möglicherweise steuerlich zu niedrig bewertet, was zu überhöhten Steuern führen würde. Wegen „schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel“ setzte das Finanzgericht (FG) Hamburg mit einem am Mittwoch, 6. Februar 2019, bekanntgegebenen Eilbeschluss den Vollzug eines Steuerbescheides vorläufig aus. (Az.: 2 V 112/18).
Geklagt hatte ein Handelsunternehmen für Orientteppiche. Gegenüber einem Geschäftspartner hatte es Zahlungsverpflichtungen, die teilweise erst nach mehr als einem Jahr fällig wurden.
Laut Gesetz sind Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag erst nach mehr als zwölf Monaten zu zahlen sind, mit 5,5 Prozent abzuzinsen. Grund ist, dass solche Verbindlichkeiten ein Unternehmen geringer belasten als ein verzinsbares Darlehen in gleicher Höhe. Daher sollen langfristige aber nicht verzinste Schulden mit einem niedrigeren Betrag in die Bücher eingehen.
Höhe des Abzinsungssatzes
Grundsätzliche Bedenken hat das FG hiergegen nicht, wohl aber gegen die Höhe des Abzinsungssatzes. Zur Begründung verwiesen die Hamburger Richter auf die gegenwärtige Niedrigzinsphase. Aus diesem Grund habe der Bundesfinanzhof (BFH) in München wegen verfassungsrechtlicher Bedenken den Zinssatz von sechs Prozent für säumige Steuerzahler dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Beschluss vom 25. April 2018, Az.: IX B 21/18; JurAgentur-Meldung vom 14. Mai 2018).
Entsprechende Bedenken bestünden auch am Abzinsungssatz von 5,5 Prozent, entschied nun das FG Hamburg in seinem Beschluss vom 31. Januar 2019. Hiergegen ließ es aber die Beschwerde zum BFH zu. Wird keine Beschwerde eingelegt, wird das FG seine Zweifel im Hauptverfahren gründlich prüfen und kann den Streit dann gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
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