MARKENRECHT
„Andorra“ ist keine zulässige Marke
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Luxemburg (jur). Das Fürstentum Andorra kann seinen Namen nicht als Marke registrieren lassen. Dieser hat rein beschreibenden Charakter und würde von den Verbrauchern nur als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen verstanden, urteilte am Mittwoch, 23. Februar 2022, das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Az.: T-806/19).
Der in den Pyrenäen zwischen Frankreich und Spanien gelegene Kleinstaat hatte 2017 „Andorra“ als Marke angemeldet. Der Schutz sollte für verschiedene Bereiche gelten, etwa Fotografien, Herausgabe von Texten und Büchern, Tabak, Finanzen und Immobilien, Reisen, Ausbildung und Erziehung, Unterhaltung, Sport und Kultur sowie Schönheitspflege.
Das EU-Markenamt im spanischen Alicante lehnte dies mit dem Hinweis ab, „Andorra“ werde als Herkunftsbezeichnung verstanden. Das Fürstentum wollte dies nicht akzeptieren und klagte. Für die betreffenden Produktgruppen sei es nicht sonderlich bekannt. Daher würden die Verbraucher auch nicht die Vorstellung haben, dass die Produkte aus dem Kleinstaat kommen.
Das EuG folgte dem nicht. „Andorra“ habe einen „beschreibenden Charakter“ für das Land. Der Name könne daher als Herkunftsangabe verstanden werden. Dies sei ein „absolutes Eintragungshindernis“ für eine Marke.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock