LEBENSMITTELRECHT
Angabe von „Vitamin A“ bei Lebensmitteln ist ausreichend
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Luxemburg. Bei hinzugefügten Vitaminen müssen Lebensmittel nicht die bestimmten Vitaminverbindungen auflisten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 24. März 2022 in Luxemburg entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in der Zutatenliste von Lebensmitteln die Angabe „Viatmin A“, „Vitamin D“ oder „Vitamin E“ gemacht wird. (Az.: C-533/20).
Im streitigen Fall wurde durch ungarische Behörden die Kennzeichnung von einer Margarine gerügt. Der Verkäufer „Upfield Hungary“ fügte seiner Margarine Vitamine hinzu. Verbraucher wurden auf der Verpackung darauf hingewiesen, dass im Produkt die „Vitamine (A, D)“ enthalten sind. Die Behörden waren der Ansicht, dass nach EU-Recht auch die speziellen Vitaminverbindungen aufgeführt werden müssten.
Der Europäische Gerichtshof urteilte jedoch, dass dann jedoch die Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht übertrieben werden. Nach EU-Recht müsse in der Zutatenliste die gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung der Zutaten oder, falls diese nicht existiert, die verkehrsübliche Bezeichnung oder ggf. eine beschreibende Bezeichnung angegeben werden.
In Fällen, in denen Lebensmitteln Vitamine zugesetzt werden, sei es nicht erforderlich, die spezifische Vitaminverbindung in der Zutatenliste anzugeben. Hinweise wie „Vitamin A“, „Vitamin D“ oder „Vitamin E“ seien ausreichend. Zudem sei es laut Europäischem Gerichtshof für Verbraucher schwer verständlich, wenn Nährwertangaben einzelne Vitamine enthalte und in der Zutatenliste hingegen eine spezielle Vitaminverbindung aufgeführt wird.
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