SOZIALRECHT
Angelegenheiten d. Vertragsarztrechts; Angelegenheiten d. Vertragsärzte
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Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis seiner Sitzung vom 30. Januar 2002:
1) Auf die Revision des beklagten Berufungsausschusses hat der Senat das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der klagenden Psychologischen Psychotherapeutin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; zugleich ist die Revision der Klägerin ohne Erfolg geblieben. Sie hat keinen Anspruch auf uneingeschränkte Zulassung, ohne dass ihre Rechte aus Art 12 GG verletzt werden.
Die der Zulassungsentscheidung beigefügten, im Rechtsstreit beanstandeten Nebenbestimmungen verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie wegen ihres 19,25 Wochenstunden-Arbeitsverhältnisses nicht iS von § 20 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Ärzte-ZV für die Versorgung der Versicherten in dem erforderlichen - üblichen - Umfang zur Verfügung steht. Für Letzteres fordert der Senat - teilweise in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung -, dass die vertragsärztliche/-therapeutische Tätigkeit des Zulassungsbewerbers zweifelsfrei als dessen Hauptberuf qualifiziert werden kann und prägend für seine Berufstätigkeit insgesamt sein wird. Das fordert, dass die weisungsabhängige, fremdbestimmte Erwerbstätigkeit in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis oder in einem ähnlichen Rechtsverhältnis deutlich nur untergeordneten Umfang hat. Das ist der Fall, wenn die andere Erwerbstätigkeit den Betreffenden maximal 1/3 der üblichen Wochenarbeitszeit abhängiger Beschäftigungsverhältnisse - ca 13 Std - in Anspruch nimmt (38,5 Wochenstunden : 3).
Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin scheitert auch, soweit ihr aufgegeben wurde, die wegen der Beschäftigung bestehende Interessenkollision durch Änderung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen. Die Tätigkeit in der Psychotherapeutischen Beratungsstelle der Universität ist wegen der sich auch dort ergebenden Patientenkontakte ihrem Wesen nach mit vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit nicht zu vereinbaren ( § 20 Abs 2 iVm § 1 Abs 3 Ärzte-ZV). Schon die abstrakte Möglichkeit, dass dabei Interessen- oder Pflichtenkollisionen zu Lasten von Patienten oder Kostenträgern auftreten können, schließt einen Zulassungsanspruch aus. Eine Erklärung, in der sich der Zulassungsbewerber verpflichtet, als Vertragsarzt/-psychotherapeut keine in dem anderen Erwerbsbereich bekannt gewordenen Patienten behandeln zu wollen, ist nicht geeignet, diese objektive Gefährdungssituation zu beseitigen.
Die Klägerin hat nur die außergerichtlichen Kosten des beklagten Berufungsausschusses und nicht diejenigen der Beigeladenen zu erstatten, welche im Revisionsverfahren einen Antrag gestellt und damit Erfolg gehabt haben. Nach § 193 Abs 4 Satz 2 SGG in der bis zum Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes am 2.1.2002 maßgeblichen Fassung (aF) sind die außergerichtlichen Kosten von zum Verfahren beigeladenen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht erstattungsfähig. § 193 SGG aF gilt in vertragsärztlichen Streitigkeiten, die vor dem 2.1.2002 rechtshängig geworden sind, in allen Rechtszügen fort. Im Hinblick auf die Übergangsregelung des Art 17 Abs 1 des 6. SGG-Änderungsgesetzes und aus Gründen des auch verfassungsrechtlich gebotenen prozessualen Vertrauensschutzes kommen für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Vorschriften der § § 154 ff VwGO über § 197a SGG nur in vertragsarztrechtlichen Streitverfahren zur Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Umgestaltung des Kostenrechts rechtshängig werden.
SG Mainz - S 1 KA 75/00 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KA 32/00 - - B 6 KA 20/01 R -
2) Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Das LSG hat zu Recht die Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses für rechtmäßig gehalten, den klagenden Krankenhausarzt nicht auf Überweisung durch alle an dem Krankenhaus tätigen ermächtigten Ärzte für radiologische Untersuchungen zu ermächtigen. Insoweit besteht kein Versorgungsdefizit im Bereich der niedergelassenen Ärzte, das durch die Ermächtigung eines Krankenhausarztes geschlossen werden müsste. Die Patienten, die am Krankenhaus ermächtigte Ärzte, insbesondere Kinderärzte und Gynäkologen, aufsuchen, sind in keiner anderen Lage als diejenigen, die niedergelassene Ärzte in Anspruch nehmen. Diese müssen regelmäßig ihre Patienten zu erforderlichen radiologischen Untersuchungen an niedergelassene Radiologen überweisen. Es würde dem bei Ermächtigungsentscheidungen zu beachtenden Vorrang der niedergelassenen Ärzte nicht gerecht, wenn allein der Umstand, dass im Falle der Inanspruchnahme eines Krankenhausarztes eine Röntgenuntersuchung im Krankenhaus erfolgen könnte, ein hinreichender Grund wäre, den radiologisch tätigen Krankhausarzt regelmäßig für Leistungen zu ermächtigen, die der Art nach jeder niedergelassene Radiologe durchführen kann.
SG Hannover - S 5a Ka 426/95 -
LSG Niedersachsen - L 3/5 KA 2/97 - - B 6 KA 12/01 R -
3) Auf die Revision der beigeladenen Krankenkasse hat der Senat entsprechend dem Ausgang der Verfahren B 6 KA 18/00 R und 19/00 R (Urteile vom 14.3.2001) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Da die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung entgegen der Auffassung der Vorinstanz im streitigen Quartal I/1996 für die Festsetzung von Arzneimittelregressen zuständig waren, wird das LSG auch hier den Bedenken der Beigeladenen gegen das Vorliegen ordnungsgemäßer Arzneimittelverordnungen nachzugehen haben.
SG Kiel - S 14 KA 132/98 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 4 KA 1/00 - - B 6 KA 9/01 R -
4) Die Beklagte hat in dem Termin der mündlichen Verhandlung ihre Revision zurückgenommen.
SG München - S 42 KA 846/98 -
Bayerisches LSG - L 12 KA 30/99 - - B 6 KA 10/01 R -
5) Auf die Revisionen der beklagten KÄV sowie der beigeladenen KÄBV und der beigeladenen Spitzenverbände der Krankenkassen hat das BSG die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die als Kinderärzte an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Kläger dürfen die Leistung nach Nr 1599 EBM-Ä seit dem 1.10.2000 wegen deren Zuordnung ausschließlich zur fachärztlichen Versorgung nicht mehr erbringen und abrechnen. In der Zeit davor hatten sie keinen Anspruch darauf, dass ihnen die beklagte KÄV eine darauf gerichtete Genehmigung erteilt. Nach den einschlägigen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bedarf die Messung der otoakustischen Emissionen der Genehmigung, und diese kann nur Ärzten für HNO-Heilkunde und für Phoniatrie und Pädaudiologie erteilt werden. Diese auf § 135 Abs 1 SGB V gestützte, in einer Richtlinie getroffene Entscheidung des Bundesausschusses ist wirksam und bedarf zu ihrer Durchsetzung keiner vertraglichen Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge. Bei Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in die vertragsärztliche Versorgung ist der Bundesausschuss berechtigt, Vorgaben zur Qualitätssicherung zu machen und in diesem Rahmen die Leistungserbringung gegebenenfalls bestimmten Arztgruppen vorzubehalten. Mit seiner Entscheidung, die Messung der otoakustischen Emissionen bei den Ärzten für HNO-Heilkunde und Phoniatrie bzw Pädaudiologie zu konzentrieren, hat der Bundesausschuss die ihm als Normgeber zukommende Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Die Erwägung, die Messung der otoakustischen Emissionen sei Teil eines umfassenden diagnostischen Vorgehens bei Verdachtsanzeichen für frühkindliche Hörstörungen und solle deshalb den für Diagnose und Therapie dieser Erkrankung in erster Linie qualifizierten Arztgruppen vorbehalten sein, ist nicht zu beanstanden.
SG München - S 42 Ka 1333/96 -
Bayerisches LSG - L 12 KA 23/98 - - B 6 KA 73/00 R -