ADOPTIONSRECHT
Anspruch auf Adoption auch bei Leihmutterschaft
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Frankfurt/Main (jur). Bei einer im Ausland durchgeführten Leihmutterschaft können die deutschen biologischen Eltern das Kind adoptieren. Auch wenn die Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, steht dem eine Adoption grundsätzlich nichts im Wege, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Mittwoch, 13. März 2019, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 UF 71/18).
Im konkreten Fall hatten Eltern mit unerfülltem Kinderwunsch eine künstliche Befruchtung mit ihren Ei- und Samenzellen vorgenommen und das Kind von einer Leihmutter in der Ukraine austragen lassen. Nach der Geburt erkannte der Vater die Vaterschaft an. Die ukrainische Leihmutter stimmte der Sorgerechtsausübung und der Adoption durch die biologische Mutter zu.
Das Paar kehrte unmittelbar nach der Geburt nach Deutschland zurück. Seitdem lebt das Kind bei ihnen. In der Geburtsurkunde wurden der Vater und die ukrainische Leihmutter als Eltern ausgewiesen. Nach den deutschen Vorschriften gilt rechtlich zunächst diejenige Frau als Mutter, die das Kind geboren hat.
Adoption dient dem Wohl des Kindes
Den Adoptionsantrag der biologischen Mutter lehnte das Amtsgericht jedoch ab. Eine Adoption des im Wege der Leihmutterschaft auf die Welt gebrachten Kindes sei nach dem Gesetz nur zulässig, wenn diese „zum Wohle des Kindes erforderlich“ ist. Dies sei hier nicht der Fall.
Dem widersprach nun jedoch das OLG in seinem Beschluss vom 28. Februar 2019. Entscheidend sei, dass die Adoption dem Kindeswohl diene und zwischen der Mutter und dem Kind eine „enge und liebevolle Bindung“ zu erwarten sei. Hier habe die Klägerin die Mutterrolle mit all ihren Aufgaben übernommen. Auch der Altersabstand von 53,6 Jahren stehe der Adoption nicht entgegen.
Der vom Amtsgericht zugrundegelegte strengere Maßstab, wonach die Adoption „erforderlich“ sein müsse, gelte nur für Annehmende, die unter anderem bei einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes mitgewirkt haben, insbesondere etwa Kinderhandel.
Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor, wie die Leihmutterschaft in der Ukraine erlaubt sei, so das OLG.
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