ARBEITSRECHT
Anspruch auf Krankengeld auch bei Wohnen im EU-Ausland
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Mainz (jur). Eine deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt auch für im EU-Ausland lebende Grenzgänger. Die gesetzliche Krankenkasse darf bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung die Zahlung von Krankengeld nicht verweigern entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 24. Oktober 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 5 KR 135/16). EU-Recht gehe hier den anderslautenden deutschen Vorschriften vor, so die Mainzer Richter.
Im konkreten Fall bekam damit eine Busfahrerin recht. Sie war bei einem deutschen Unternehmen angestellt, wohnte jedoch als „Grenzgängerin“ in Spanien. Als die Frau länger erkrankte und ihr ein deutscher Arzt bis auf weiteres die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, lehnte ihre Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld ab.
Die Krankenversicherung begründete dies mit dem Wohnsitz in Spanien. Nach den deutschen Bestimmungen ruhe bei einem Aufenthalt im Ausland der Anspruch auf Leistungen. Außerdem sei die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos bescheinigt worden.
Gültigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
In seinem Urteil vom 6. Juli 2017 stellte das LSG jedoch fest, dass die in Deutschland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bei dem Auslandsaufenthalt der Klägerin gelte. Nach EU-Recht seien im EU-Ausland überwiegend lebende Versicherte so zu stellen, als ob sie im zuständigen Staat – hier Deutschland - wohnen würden. EU-Recht habe hier Vorrang vor den deutschen Regelungen.
Schließlich sei die Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin „bis auf weiteres“ und damit auch lückenlos bescheinigt worden. Ihr stehe daher das Krankengeld von ihrer Krankenkasse zu.
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