BERUFSRECHT DER RAE
Anwaltskosten in Italien
Autor: RA Dr. Nicola Canestrini - Avvocato
Anwaltskosten sind immer einzelfallabhängig (und leider am Anfang nicht immer genau einschätzbar); ab Januar 2012 wurden Rechtsanwaltstarif und Gebührentabelle abgeschaffen und sind nummehr der Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandanten überlassen; der Inhalt der Vereinbarung ist einzelfallabhängig (es kann z.B. auch eine Kostenpauschale vereinbart werden).
Ob Vertrauens- oder Pflichtverteidiger spielt dabei in Italien (anders als in Deutschland) keine Rolle: wenn kein Recht auf Prozesskostenhilfe besteht (Einkommen im Vorjahr unter 11.000 €), muss auch der Pflichtverteidiger bezahlt werden.
Da seit dem 24. Januar 2012 die gesetzliche Regelung einer Mindest- bzw. eine Höchsttarif (sog. Rahmengebühren, die im Tarifsatz der Rechtsanwälte vorgegeben waren) abgeschaffen wurden, werden die Anwaltskosten in Italien nun hauptsächlich von der Vereinbarung zwischen Mandanten und Anwalt bestimmt.
In der (auf Anfrage schriftlich verfassten) Vereinbarung werden die Anwaltskosten im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt, so wie z.B Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten, Resultat, ...
Fehlt die Vereinbarung, werden die Anwaltskosten nach den im Dekret des Justizministeriums 140/2012 enthaltenen Parametern berechnet.
Nach der seit dem Januar 2012 in Kraft getretenen Verfügung richtet sich die Höhe der Anwaltskosten grundsätzlich im Zivilrecht nach dem sogenannten Streitwert, im Strafrecht nach dem zuständigen Gericht (Friedens-, Landes-, Oberlandes- oder Kassationsgericht), der Schwierigkeit des Verfahrens, der Schwere der vorgehaltenen Straftat, der Driglichkeit, sowie anderer Faktoren (u.a. auch das erzielte Resultat). Die Tabellen der genannten Verfügung des Justizministeriums 140/2012 bestimmen einen Durchschnittswert für (1) Aktenstudium, (2) Einlassungstätigkeit, (3) Beweisaufnahme, (4) Entscheidungsphase und (5) Vollstreckung , der je nach den Umständen erhöht oder gesenkt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass nebst
- Honorar des Anwaltes auch
- Ausgaben (Stempelmarken, ..),
- 12,5% allgemeine Spesen (pauschaler Betrag für allgemeine Unkosten der Kanzlei wie Strom, Sekretariat, Kopien, usw.),
- 4% Fürsorgebeitrag und
- 21% Umsatzsteuer (ausgenommen ausländische Firmen und Freiberufler gem. Art. 7ter D.P.R. 633/1972)
berücksichtigt werden müssen.
Die Rechtskanzlei Canestrini stellt im Zuge eines regelmässigen Fortschreiten des Prozesses oder bei vereinbarten Fälligkeiten eine detaillierte Kostennote, welche genauestens jede erbrachte Tätigkeit samt Datum auflistet.
Denn: Sie haben das Recht zu wissen, wofür Sie ihr Geld ausgeben.
Die Rechtsanwaltskammer ist auch für eine Stellungnahme bezüglich der Kostennote zuständig: jeder, der der Ansicht ist, dass die Kostennote nicht gerechtfertigt sei, kann schriftlich dem zuständigen Kammerausschuss eine Prüfungsanfrage vorlegen.
(update April 2013)