VERKEHRSRECHT
Anwaltskosten werden beim Verkehrsunfall ersetzt
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Berlin (DAV). Bei einem Verkehrsunfall muss die gegnerische Versicherung auch die Kosten für den hinzugezogenen Anwalt bezahlen. Dies gilt auch für einfach gelagerte Fälle, solange sie nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abzulehnen sind, entschied das Amtsgerichtgicht Kehlheim am 14. November 2001 (AZ 3 C 0620/01), das die Deutsche Anwaltauskunft jetzt veröffentlicht hat.
In dem vorliegenden Fall hatte die Versicherung die Begleichung der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstandenen Anwaltskosten, den sie ansonsten in vollem Umfang reguliert hat, abgelehnt. Sie begründete dies damit, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, den die Klägerin, als großes Unternehmen, auch ohne Hinzuziehung eines Anwalts hätte bearbeiten können.
Das Gericht lehnte die Argumentation der Versicherung ab. Selbst bei einfach gelagerten Fällen, sei es einem Unfallgeschädigten unbenommen, einem Rechtsanwalt die Rechtsverfolgung zu übertragen. Einer ?normalen? Firma oder einer Privatperson sei es in aller Regel nicht zuzumuten, zunächst zu versuchen, ohne Hinzuziehung eines Anwalts Schadensersatz zu erlagen. Die Praxis lehre, dass ?gerade dann sich Regulierungen verzögerten oder nur teilweise erfolgreich sind?, hieß es in dem Urteil.
Dies zeigt, dass grundsätzlich die Anwaltskosten bei einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Versicherung zu tragen sind.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de