VERWALTUNGSRECHT
Anwohnerparkgebühr darf von 30 Euro auf bis zu 360 Euro steigen
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Mannheim (jur). Die Stadt Freiburg darf die jährliche Gebühr für das Anwohnerparken von 30 Euro auf in der Regel 360 Euro anheben. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Dienstag, 28. Juni 2022, bekanntgegebenen Beschluss entschied, ist die erhöhte Anwohnerparkgebühr angesichts des Erreichens des staatlichen Klimaschutzzieles und wegen des Vorteils, den öffentlichen Parkraum ohne Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen nutzen zu können, gerechtfertigt (Az.: 2 S 809/22).
Die Stadt Freiburg hatte mit seiner neuen Bewohnerparkgebührensatzung vom 14. Dezember 2021 bei Bürgern für Unmut gesorgt. Statt einer jährlichen Gebühr von 30 Euro sollten Anwohner für den Erhalt eines Bewohnerparkausweises in der Regel nun 360 Euro jährlich zahlen. Die Gebühr war allerdings nach der Länge der Fahrzeuge gestaffelt. Die Satzung sah zudem Gebührenermäßigungen für Schwerbehinderte und Sozialleistungsbezieher vor.
Die Gebührenerhöhung wollte ein Bewohner eines städtischen Quartiers per Eilantrag stoppen. Die Stadt Freiburg verfolge damit in rechtswidriger Weise umwelt- und sozialpolitische Ziele. Die Anhebung der Gebühr um das Acht- bis Sechzehnfache sei geeignet, die Benutzung eines Kraftfahrzeugs kostspieliger und damit gegenüber Nutzern von öffentlichen Verkehrsmitteln unattraktiv zu machen. Die Gebühr sei viel zu hoch und verletze das „gebührenrechtliche Übermaßgebot“. Es fehle zudem an einer Begründung, warum die Gebührenhöhe sich auch an der Fahrzeuglänge orientiert. Es sei schließlich unzulässig, dass die Stadt Gebührenermäßigungen und -befreiungen für bestimmte Personengruppen vorsieht.
Doch der VGH wies mit seinem am 24. Juni 2022 zugestellten Beschluss den Eilantrag ab. Die Anhebung der Anwohnerparkgebühr von 30 Euro auf in der Regel 360 Euro jährlich sei verhältnismäßig. Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der teilweisen Kostendeckung auch der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, den Bewohner mit der Nutzung des öffentlichen Parkraums erhalten. Denn diese müssten als Anwohner nicht allgemeine Parkgebühren zahlen und Parkzeitbegrenzungen einhalten.
Die Gebühr verfolge zudem „den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduziere und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken“, so der VGH. Dies geschehe mit Blick auf das im Grundgesetz enthaltene staatliche Klimaschutzziel.
Angesichts der Mietkosten für private Dauerstellplätze in Parkhäusern in Freiburg seien die Anwohnerparkgebühren auch nicht zu hoch. Eine Parkhausnutzung belaufe sich - je nach Lage - in Freiburg auf jährlich 2.280 Euro.
Die Festlegung der Gebühr nach Fahrzeuglänge sei zudem nicht willkürlich. Die Gebührenhöhe für die Parkraumnutzung gehe auf eine Ermittlung der monatlichen Bewirtschaftungs- und Personalkosten zurück. Die Kommune durfte zudem Gebührenermäßigungen und -befreiungen für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Sozialleistungsbezieher vorsehen, so der VGH in seinem unanfechtbaren Beschluss.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock