APOTHEKENRECHT
Apotheke darf Arznei-Reimporte aus Ungarn billiger abgeben
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Leipzig (jur). Apotheken dürfen rezeptfreie Arzneimittel über ausländische Apotheken reimportieren und dann billiger verkaufen. Das hat nach dem Bundesgerichtshof (BGH) nun auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt (Az.: 3 C 30.13). Es billigte damit das Vertriebsmodell einer Apothekerin aus Freilassing an der Grenze zu Salzburg. Sie müsse allerdings rechtlich „für eine ordnungsgemäße und sichere Arzneimittelabgabe einstehen“.
Die Apothekerin bot ihren Kunden an, Arzneimittel über eine Apotheke in Budapest zu bestellen. Zunächst ging die Bestellung an einen deutschen Großhändler. Der lieferte die Arznei nach Ungarn. Dort legte die Apotheke ihre Rechnung bei und schickte die Medikamente weiter nach Freilassing. Hier überprüfte die Apothekerin die Lieferung und das Verfallsdatum der Arznei und gab sie dann an die Kunden ab. Bei Bedarf wurden die Kunden auch beraten.
Die Kunden erhielten die Rechnung der ungarischen Apotheke. Der Preisnachlass betrug für rezeptfreie Arznei 22 Prozent. Das Geld wurde über eine separate Kasse abgerechnet. Die Apothekerin in Freilassing bezog ihren Gewinn ausschließlich über die Großhandelstätigkeit.
Dieses Geschäftsmodell stieß nicht nur bei zwei konkurrierenden Apothekerinnen in Freilassing auf, sondern auch beim Landratsamt.
Die Klage der Konkurrentinnen hat allerdings schon der BGH weitgehend abgewiesen. Danach ist das Vertriebsmodell für rezeptfreie Arznei nicht wettbewerbswidrig. Allerdings seien deutsche Apotheken auch bei Reimporten an die deutschen Preisvorschriften gebunden. Bei preisgebundenen verschreibungspflichtigen Medikamenten sei der Ungarn-Rabatt daher unzulässig, urteilten die Karlsruher Richter, ansonsten aber nicht (Urteil vom 12. Januar 2012 Az.: I ZR 211/10; JurAgentur-Meldung vom 13. Januar 2012).
Nun hob das Bundesverwaltungsgericht auch die Verbotsverfügung des Landratsamts als rechtswidrig auf. Der Bezug der Arznei über Ungarn ändere nichts daran, dass die Apothekerin ihre Apotheke in Freilassing persönlich und eigenverantwortlich leitet. Durch Kontrollen und Kundenberatung nehme sie auch ihre pharmazeutische Verantwortung den Vorschriften entsprechend wahr.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Kaufvertrag der Kunden mit der Apotheke in Budapest zustande kommt. Die rechtliche Verantwortung der Apothekerin in Freilassing „bleibt davon unberührt“, betonten die Leipziger Richter. Zwischen ihr und ihren Kunden entstehe faktisch ein Dienstleistungsvertrag, der sie verpflichte „für eine ordnungsgemäße und sichere Arzneimittelabgabe einzustehen“.
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