BERUFSRECHT
Apotheker dürfen keine „Rezeptprämie“ gewähren
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Koblenz (jur). Der rechtliche Streit um Prämien und Boni durch Apotheken hält an. Trotz der wettbewerbsrechtlich freigiebigeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bleibe berufsrechtlich eine Pflichtverletzung bestehen, wie jetzt das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Montag, 15. Oktober 2012, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: LBG-H A 10353/12). Damit wurde ein Apotheker wegen einer solchen „Rezeptprämie" wirksam verwarnt.
Über den Apotheker hatte sich die Landesapothekerkammer beschwert. Er gewährte je verordnetem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein von einem Euro, höchstens drei Euro je Rezept.
Wettbewerbsrechtlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. September 2009 entschieden, dass auch Apotheken an ihre Kunden geringwertige Geschenke – zumindest bis zu einem Euro – abgeben dürfen (Az.: I ZR 26/09 und I ZR 125/08). Nach Ansicht zahlreicher Apothekerkammern gilt dies aber nicht beim Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel, weil für diese eine Preisbindung besteht. Trotz der BGH-Rechtsprechung sehen die Kammern daher in Apotheken-Boni einen Verstoß gegen das Berufsrecht.
Dem ist das Landesberufsgericht nun mit Urteil vom 8. Oktober 2012 gefolgt. Zwar könne nach der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH eine konkurrierende Apotheke keine Unterlassung fordern. Das ändere aber nichts daran, dass Apotheken-Boni gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen.
Die Preisbindung sei eine „durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung" und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Sie solle nämlich eine zuverlässige und flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln gewährleisten. Durch Gutscheine und Boni werde die Preisbindung unterlaufen und ihre Ziele würden damit verfehlt, so das Landesberufsgericht in Koblenz.
Demgegenüber hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 23. Mai 2012 eine Zwangsgeldandrohung der Apothekenkammer Niedersachsen verworfen (Az.: 5 A 34/11). Hier hatte die Apotheke „Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent je Rezept ausgegeben. Eng gesehen verstoße dies zwar gegen das Berufsrecht, so das Verwaltungsgericht. Der Preisbindung stehe aber die vom BGH eingeräumte unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Apothekers gegenüber. Die Apothekerkammern müssten beides in einer „Ermessensentscheidung" in Einklang bringen und geringe Boni daher dulden.
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