ARBEITSRECHT
Arbeitsrecht: Anzeigepflicht bei Massenentlassungen
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ging es jüngst um das Verfahren der Anzeige von Massenentlassungen. Dabei stellte das Gericht klar, dass ein Arbeitgeber, der bei einer Massenentlassung die Kündigungsschreiben unterzeichnet und erst dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt, nicht gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt.
Frage nach der korrekten Reihenfolge
Zu der Frage des Ablaufes bei der Anzeige von Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit hatte das LAG gleich zwei Verfahren zu entscheiden. Dabei hatten in beiden Verfahren die Arbeitgeber eine Vielzahl von Kündigungsschreiben erst unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und schließlich die Kündigungsschreiben an die Arbeitnehmer versandt. Doch hatten die Arbeitgeber damit die richtige Reihenfolge im Anzeigeverfahren eingehalten?
Strittig war eine Vorschrift aus dem Kündigungsschutzgesetz. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige über die geplante Massenentlassung zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Tagen entlässt. Die Frage war nur, wann diese Anzeige zu erfolgen hat - noch bevor der Arbeitgeber die Kündigungserklärungen verfasst und damit seine Kündigungsabsicht festhält oder reicht eine solche Anzeige auch, wenn die Kündigungen bereits gefasst und unterschrieben sind?
LAG: Arbeitgeber hat zulässig Anzeige erstattet
Im Ergebnis hat das LAG in beiden Verfahren die Vorgehensweise der Arbeitgeber für zulässig erklärt. Nach Ansicht der Richter diene die Anzeigepflicht nach der Vorschrift im Kündigungsschutzgesetz nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Der Arbeitgeber dürfe daher bereits endgültig zur Vornahme der Massenentlassungen entschlossen sein, wie er durch die Fertigstellung der Kündigungen gezeigt hatte, noch bevor er seine Kündigungsabsicht der Agentur für Arbeit anzeigt. Diese habe in dem Anzeigeverfahren nicht die Aufgabe, auf den endgültigen Entschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Gegen das Kündigungsschutzgesetz hatten die Arbeitgeber demnach nicht verstoßen.
Ob es bei der Frage der Rechtzeitigkeit auf das Absenden der Kündigung oder erst deren Zugang beim Arbeitnehmer ankommt, hatte das Gericht in den Verfahren unterschiedlich beurteilt. In dem Urteil vom 25.04.2019 (Az.: 221 Sa 1534/18) hatten die Richter das Absenden der Kündigungen für maßgeblich behalten, in dem zweiten Urteil vom 09.05.2019 (Az.: 18 Sa 1449/18) dagegen hat das Gericht auf den Zugang der Kündigungserklärung abgestellt. Letztlich gingen damit aber beide Verfahren zugunsten der Arbeitnehmer aus.
Weitere Informationen zum Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigung-kuendigungsschutz.html