ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag kündigen – kurz zusammengefasst
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Bei einer Arbeitsvertrag Kündigung sind viele Dinge zu beachten, die durchweg im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und von der Rechtssprechung ergänzt worden sind.
Ordentliche und fristlose Kündigung
Bei der Arbeitsvertrag Kündigung unterscheidet das Gesetz grundlegend zwei Formen. Die fristgerechte Kündigung wird auch ordentliche Kündigung genannt. Daneben gibt es noch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Bei neuen Arbeitnehmern, die man noch keine zwei Jahre in der Firma beschäftigt, kann mit einer vierwöchigen Frist zur Monatsmitte oder zum Monatsende gekündigt werden.
Mit der Länge der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen verlängert sich die Frist für die Arbeitsvertrag Kündigung. Nach zwei Jahren kann nur noch binnen eines Monats zum Monatsende durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Nach fünf Jahren beträgt diese Frist schon zwei Monate und nach acht Jahren muss der Arbeitgeber bei der ordentlichen Kündigung eine Frist von drei Monaten einhalten. Nach fünfzehn Jahren hat man als Arbeitnehmer bei einer fristgerechten Kündigung schon ein halbes Jahr Zeit, sich nach einem neuen Arbeitsplatz umzuschauen.
Form der Kündigung
Sowohl die fristgerechte, als auch die fristlose Arbeitsvertrag Kündigung muss immer schriftlich, unter Angabe der Gründe übergeben werden. Die Gründe für eine fristlose Kündigung sind im § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Für eine fristlose Kündigung gilt eine zweiwöchige Frist, die mit der Kenntnisnahme von den Gründen beginnt. Beide Parteien haben das Recht, sich die Gründe für die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages konkret benennen zu lassen.
Teilweise zuvor Abmahnung erforderlich
Im Allgemeinen geht man davon aus, dass bei einer fristlosen Arbeitsvertrag Kündigung mindestens zwei Abmahnungen in gleicher Sache vorausgegangen sein müssen. Diese Abmahnungen müssen binnen kurzer Zeit erfolgt sein. Bei Straftaten gegen die andere Vertragspartei müssen besonders dann keine Abmahnungen vor einer Vertragskündigung erfolgen, wenn sich die Straftaten gegen die andere Vertragspartei richten. Straftaten nehmen hier rechtlich eine Sonderstellung ein.
Um einer Arbeitsvertrag Kündigung zu entgehen, sollte man sich eventuelle Abmahnungen etwas genauer anschauen und ggf. Widerspruch einlegen. Häufig werden sie nämlich ausgenutzt, um sich unbequemer Arbeitnehmer zu entledigen, denen auf Grund gesetzlicher Regelungen oder eines Sozialplans nicht gekündigt werden darf. So darf zum Beispiel keine Abmahnung wegen Krankheit ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang keine Melde- und Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber vernachlässigt hat.
Quelle: Experten-Branchenbuch.de-Redaktion