MIETRECHT
Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 16: Instandsetzung
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Bei Vorliegen von Mängeln der Mietsache
wird Vermieter regelmäßig an Baumaßnahmen denken. Zumindest soweit diese in der Wohnung des Mieters stattfinden müssen, ist zu beachten, dass der Vermieter hierzu Zutritt zur Wohnung benötigt. Zur Begutachtung des Zustandes der Wohnung kann der Vermieter nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung eine Besichtigung verlangen. Baumaßnahmen in der Wohnung können aber nicht ohne weiteres gegen den Willen des Mieters durchgeführt werden. Die Rechte des Vermieters unterscheiden sich maßgeblich danach, ob es sich um notwendige Instandsetzungsmaßnahmen handelt oder um vom Vermieter gewünschte Modernisierungen.
Instandsetzungsmaßnahmen
Instandsetzungsmaßnahmen sind nur solche Maßnahmen, die zur Beseitigung von Mängeln der Mietsache, bzw. der Ermöglichung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache notwendig sind. Solche Maßnahmen muss der Mieter dulden. Er muss insbesondere dem Vermieter und den von diesem beauftragten Handwerkern Zutritt zur Wohnung gewähren. Verweigert der Mieter dies, kann der Vermieter ihn (notfalls mit gerichtlicher Hilfe) auf Duldung in Anspruch nehmen. In dringenden Fällen ist auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung denkbar.
Umstritten ist, ob der Mieter auch verpflichtet ist, auf Baufreiheit herzustellen, d.h. z.B. seine Möbel aus dem Zimmer, in dem Baumaßnahmen notwendig sind, zu entfernen.
Kosten der Instandsetzung können nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Alle Informationen zum Thema Mietrecht aus Investorensicht finden Sie im Internet unter
http://www.mietrechtler-in.de/uploads/media/Mietrecht_aus_Investorensicht_29102012.pdf