MIETRECHT
Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 18: Begriff Gewerberaummietvertrag
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Abgrenzung zum Pachtvertrag:
Im Gewerberaummietrecht spielt gelegentlich die Abgrenzung zum Pachtvertrag eine Rolle. Der Pachtvertrag ist in § 581 Abs. 1 BGB geregelt. Bei dem Pachtvertrag geht es dem Mieter, zusätzlich zu den im Gewerberaummietvertrag verfolgten Interessen, um das sogenannte Fruchterzielungsinteresse. Und Pachtobjekte haben regelmäßig die Beschaffenheit, Eigenart, Einrichtung und Ausstattung, um als unmittelbare Quelle für Erträgnisse zu dienen.
Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Überlassung zusätzlicher Geschäftswerte neben der Überlassung der Räume eine annähernd gleichwertige Rolle spielt.
Beispiel: Werden Büroräume mit Einrichtung (Computer, Schreibtische usw.) vermietet, handelt es sich regelmäßig um einen Geschäftsraummietvertrag, da die Vermietung der Einrichtung im Verhältnis zur Vermietung der Räume lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Anders wird dies aber möglicherweise bei Vermietung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter Einbeziehung von landwirtschaftlichem Gerät, Viehbestand und bestellten Feldern sein.
Die Abgrenzung sorgt in der Praxis insbesondere wegen einer teilweise nur auf einen unterschiedlichen Sprachgebrauch zurückzuführenden Benutzung der Begriffe für mehr Verwirrung, als dies aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Gewerberaummietrecht bzw. Pachtrecht gerechtfertigt wäre.
Gemäß § 581 Abs. 2 BGB sind die Vorschriften über den Mietvertrag nämlich entsprechend anwendbar, soweit die §§ 582 ff. BGB keine abweichenden Regelungen treffen. Derartige Regelungen gibt es insbesondere im Hinblick auf das Inventar und die Dauer des Pachtvertrages (Kündigung nur zum Schluss des Pachtjahres).
Alle Informationen zum Thema Mietrecht aus Investorensicht finden Sie im Internet unter
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