ARZTRECHT
Arzt-Bewertungsplattform muss keine Nutzerdaten herausgeben
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München (jur). Eine Bewertungsplattform für Ärzte im Internet muss nicht die Daten von Nutzern herausgeben. Das hat das Landgericht München I in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 3. Juli 2013 entschieden (Az.: 25 O 23782/12). Ärzte, die sich verleumdet fühlen, können danach aber die Staatsanwaltschaft einschalten.
Konkret wies das Landgericht eine Kinderärztin ab. Ein „Kassenpatient, unter 30“ hatte sie in einem Bewertungsportal mit der Note 5,2 bewertet. Sie nehme sich nicht genug Zeit, beantworte Fragen nicht und treffe fragwürdige Entscheidungen.
Auf die Intervention der Ärztin zeigte sich der Plattformbetreiber überzeugt, dass die in der Bewertung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu weiten Teilen falsch sind. Daher löschte der Betreiber die Bewertung und gab eine Unterlassungserklärung ab.
Die Ärztin wollte nun auch gegen den Nutzer vorgehen, der die negativen Kommentare verfasst hatte. Der Betreiber des Bewertungsportals gab dessen Daten aber nicht heraus.
Zu Recht, wie nun das Landgericht München I entschied. Das Telemediengesetz lasse die anonyme Nutzung des Internets ausdrücklich zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe habe bereits entschieden, dass Plattformbetreiber im Interesse der Meinungsfreiheit zusichern dürfen, keine Nutzerdaten herauszugeben (Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: VI ZR 196/08).
Ein Auskunftsanspruch bestehe laut Telemediengesetz nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Verfassungsschutz. Da es sich hier um ein Spezialgesetz handele, könne sich die Ärztin nicht auf eventuell weitergehende Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berufen.
Rechtlos sei die Ärztin damit nicht. Immerhin habe sie beim Plattformbetreiber bereits eine Löschung der Bewertung durchgesetzt. Soweit sie sich verleumdet fühle, könne sie die Staatsanwaltschaft einschalten. Sofern diese die Ermittlungen aufnimmt, könne sie dann über die Akteneinsicht an die Daten des betreffenden Nutzers herankommen.
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