VERWALTUNGSRECHT
Asylantrag nach Ablehnung in Griechenland: Ausreisefrist darf nicht zu kurz sein
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Ausreisefrist bei Folgeantrag muss 30 Tage sein © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Hintergrund: Erst Griechenland, dann Deutschland
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Warum der Antrag als Folgeantrag unzulässig blieb
- Warum der frühere § 71a AsylG nicht mehr angewendet wurde
- Warum die Ausreisefrist 30 Tage betragen musste
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Was passiert, wenn mein Asylantrag in Griechenland abgelehnt wurde und ich in Deutschland Asyl beantrage?
- Muss Deutschland einen Folgeantrag immer inhaltlich prüfen?
- Wie lang muss die Ausreisefrist nach einer unzulässigen Asylentscheidung sein?
- Gilt der alte § 71a AsylG noch für alte Zweitanträge?
- Hat das Gericht Abschiebungsverbote für den Irak festgestellt?
- Entscheidungsdaten
Wer bereits in einem anderen EU-Staat mit einem Asylantrag gescheitert ist und später in Deutschland erneut Schutz sucht, steht vor einer wichtigen Hürde: Der neue Antrag kann als Folgeantrag unzulässig sein, wenn keine neuen Gründe vorgebracht werden. Genau das betraf einen irakischen Staatsangehörigen, dessen früheres Asylverfahren in Griechenland bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Für Betroffene ist die Entscheidung aber auch aus einem anderen Grund wichtig: Eine Ausreisefrist von nur einer Woche war hier zu kurz.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied am 17. Juni 2026, dass der Asylantrag in Deutschland im Ergebnis unzulässig blieb. Der Bescheid wurde aber teilweise aufgehoben, soweit dem Kläger eine Ausreisefrist von weniger als 30 Tagen gesetzt worden war. Die Entscheidung betrifft vor allem Asylbewerber, deren Antrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde und die bereits ein abgeschlossenes Schutzverfahren in einem anderen Staat hinter sich haben.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Asylantrag des Klägers in Deutschland blieb als Folgeantrag unzulässig, weil keine neuen schutzrelevanten Umstände vorlagen.
- Das Gericht wendete für den vor dem 12. Juni 2026 gestellten Antrag unmittelbar die EU-Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU an.
- Der frühere deutsche § 71a AsylG konnte nach Auffassung des Gerichts nicht mehr herangezogen werden, weil er zum 12. Juni 2026 aufgehoben wurde und eine klare Übergangsregel fehlt.
- Die Ausreisefrist von einer Woche war rechtswidrig. Nach dem Urteil durfte sie hier nicht kürzer als 30 Tage sein.
- Gegen das Urteil kann nach der Rechtsmittelbelehrung die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Hintergrund: Erst Griechenland, dann Deutschland
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben stammt er aus der Provinz Salah ad-Din und hielt sich zuletzt in Samarra auf. Er verließ den Irak nach eigenen Angaben im Januar 2015.
Vor seinem Asylantrag in Deutschland hatte die Hellenische Republik seinen Asylantrag abgelehnt. Dieses Verfahren war seit dem 30. April 2018 rechtskräftig abgeschlossen. Am 15. März 2023 stellte der Kläger dann in Deutschland einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt trug er im Wesentlichen vor, sein Bruder sei vom IS verfolgt worden und er selbst habe ebenfalls Angst vor dem IS. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. August 2023 als unzulässig ab. Außerdem stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche auf, drohte die Abschiebung an und befristete ein Einreiseverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied mit Urteil vom 17. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 15a K 3706/23.A: Der Bescheid des Bundesamts wurde nur teilweise aufgehoben. Rechtswidrig war er nach Auffassung des Gerichts allein insoweit, als dem Kläger eine Ausreisefrist von weniger als 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheids beziehungsweise bei Klage ab Bestandskraft gesetzt worden war.
Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Der Asylantrag blieb also unzulässig. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz stellte das Gericht nicht fest. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot blieb ebenfalls bestehen.
Praktisch bedeutsam ist die Entscheidung, weil sie eine Lücke und Unsicherheit nach der Anpassung des deutschen Asylrechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgreift. Für vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge stellt das Gericht klar: Wenn das frühere nationale Umsetzungsrecht aufgehoben wurde und keine klare Übergangsvorschrift besteht, kann sich die Prüfung unmittelbar nach der EU-Verfahrensrichtlinie richten.
Warum das Gericht so entschieden hat
Warum der Antrag als Folgeantrag unzulässig blieb
Nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU kann ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig behandelt werden, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt und keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorliegen, die für internationalen Schutz sprechen.
Das Gericht sah diese Voraussetzungen als erfüllt an. Das frühere Asylverfahren in Griechenland war bereits rechtskräftig abgeschlossen, als der Kläger in Deutschland am 15. März 2023 seinen Antrag stellte. Neue Gründe brachte er nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Auch die vom Kläger geschilderte Angst vor dem IS begründete nach der gerichtlichen Bewertung keinen Schutzanspruch. Das Gericht verwies darauf, dass der IS im Irak in der Fläche besiegt sei. Eine individuelle herausgehobene Verfolgung habe der Kläger nicht vorgetragen.
Warum der frühere § 71a AsylG nicht mehr angewendet wurde
Der Bescheid des Bundesamts beruhte ursprünglich auf dem früheren § 71a AsylG. Diese Vorschrift regelte sogenannte Zweitanträge, also Fälle, in denen ein Asylantrag nach einem bereits abgeschlossenen Asylverfahren in einem anderen Staat gestellt wurde.
Das Problem: Der Gesetzgeber hob § 71a AsylG mit Wirkung zum 12. Juni 2026 auf. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts enthält die Übergangsvorschrift in § 87e AsylG keine klare und bestimmbare Regel, wonach für die gerichtliche Prüfung alter Anträge weiterhin § 71a AsylG in der früheren Fassung gelten soll.
Weil das Gericht in Asylverfahren nach § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellt, kam es nicht auf den Zeitpunkt des Bescheids aus dem Jahr 2023 an. Maßgeblich war vielmehr die Rechtslage am Tag der Entscheidung im Juni 2026.
Warum die Ausreisefrist 30 Tage betragen musste
Die Abschiebungsandrohung war nach Auffassung des Gerichts nicht insgesamt rechtswidrig. Rechtswidrig war aber die zu kurze Ausreisefrist. Das Bundesamt hatte eine Frist von einer Woche gesetzt.
Für den vor dem 12. Juni 2026 gestellten Antrag war nach der gerichtlichen Begründung die neue EU-Verfahrensverordnung nicht anwendbar. Zugleich griff die nationale Regelung für die einwöchige Frist in dieser Konstellation nicht. Deshalb kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier eine Frist von 30 Tagen zu setzen war.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Asylbewerber mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren in einem anderen europäischen Staat zeigt das Urteil: Ein erneuter Antrag in Deutschland führt nicht automatisch zu einer vollständigen neuen Prüfung. Entscheidend ist, ob neue Umstände oder Erkenntnisse vorliegen, die für internationalen Schutz relevant sein können.
Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass Betroffene auch bei einer unzulässigen Antragstellung nicht jede behördlich gesetzte Frist hinnehmen müssen. Die Länge der Ausreisefrist kann rechtlich eigenständig überprüfbar sein.
Für Behörden und Gerichte ist das Urteil vor allem wegen der Übergangsprobleme nach dem GEAS-Anpassungsgesetz relevant. Das Verwaltungsgericht kritisierte die Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich als handwerklich unzulänglich, weil nach seiner Auffassung keine klare Fortgeltung des früheren Rechts geregelt wurde.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht auf eine automatische Neuprüfung vertrauen: Wer schon in einem anderen Staat rechtskräftig abgelehnt wurde, muss damit rechnen, dass ein späterer Antrag in Deutschland als Folgeantrag behandelt wird.
- Neue Gründe konkret vorbringen: Entscheidend sind neue Umstände oder Erkenntnisse, die für internationalen Schutz erheblich sein können.
- Fristen im Bescheid genau prüfen: Auch wenn ein Antrag unzulässig bleibt, kann eine zu kurze Ausreisefrist rechtlich problematisch sein.
- Rechtsmittelbelehrung beachten: Im entschiedenen Fall weist das Urteil auf die Möglichkeit hin, binnen eines Monats die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Redaktions-Tipp
Wer einen Bescheid nach einem früheren Asylverfahren in einem anderen EU-Staat erhält, sollte besonders auf zwei Punkte achten: Gibt es wirklich neue schutzrelevante Tatsachen, und welche Ausreisefrist wurde gesetzt? Diese Fragen können unabhängig voneinander entscheidend sein.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn mein Asylantrag in Griechenland abgelehnt wurde und ich in Deutschland Asyl beantrage?
Ein späterer Antrag in Deutschland kann als Folgeantrag unzulässig sein, wenn das frühere Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und keine neuen schutzrelevanten Umstände vorliegen.
Muss Deutschland einen Folgeantrag immer inhaltlich prüfen?
Nein. Nach der vom Gericht angewendeten EU-Verfahrensrichtlinie kann ein Folgeantrag als unzulässig behandelt werden, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden.
Wie lang muss die Ausreisefrist nach einer unzulässigen Asylentscheidung sein?
Das hängt von der anwendbaren Rechtslage ab. In diesem Fall durfte die Frist nach Auffassung des Gerichts nicht kürzer als 30 Tage sein.
Gilt der alte § 71a AsylG noch für alte Zweitanträge?
Nach diesem Urteil nicht ohne klare Übergangsregel. Das Verwaltungsgericht stellte darauf ab, dass § 71a AsylG zum 12. Juni 2026 aufgehoben wurde und § 87e AsylG keine hinreichend klare Fortgeltung anordnet.
Hat das Gericht Abschiebungsverbote für den Irak festgestellt?
Nein. Das Gericht sah keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Es verwies dabei unter anderem auf die Ausführungen des Bundesamts und auf erreichbare Rückkehrhilfen.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Entscheidungsdatum: 17. Juni 2026
- Aktenzeichen: 15a K 3706/23.A
- Rechtsgebiet: Asylrecht
- Wichtige Normen: Art. 33 Abs. 2 Buchst. d Richtlinie 2013/32/EU, Art. 40 Richtlinie 2013/32/EU, § 77 Abs. 1 AsylG, § 87e AsylG, § 38 AsylG, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 11 Abs. 1 AufenthG
- Rechtsmittel: Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung möglich