VERWALTUNGSRECHT
Asylverfahren: Antrag auf Verbleib muss ans richtige Gericht
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Verbleibsantrag im Asylverfahren richtig stellen © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum der Fall für Asylbewerber praktisch wichtig ist
- Hintergrund des Falls
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Der Antrag war beim falschen Gericht gestellt
- Die Aufenthaltsgestattung bestand noch fort
- Neue Asylregeln gelten nicht für ältere Asylanträge
- Was Betroffene jetzt wissen müssen
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Wo muss ich den Antrag auf Recht auf Verbleib im Asylverfahren stellen?
- Kann ich den Antrag auf Verbleib direkt beim Oberverwaltungsgericht stellen?
- Brauche ich einen Antrag auf Verbleib, wenn ich noch eine Aufenthaltsgestattung habe?
- Gelten die neuen europäischen Asylregeln auch für ältere Asylanträge?
- Ist der Beschluss des OVG NRW noch anfechtbar?
- Entscheidungsdaten
Wer nach einer ablehnenden Asylentscheidung weiter in Deutschland bleiben will, muss im gerichtlichen Verfahren genau auf den richtigen Antrag und das richtige Gericht achten. Viele Betroffene könnten annehmen, dass ein zusätzlicher Antrag auf ein Recht auf Verbleib direkt beim Oberverwaltungsgericht zu stellen ist, wenn es um die Zulassung der Berufung geht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nun klargestellt: Zuständig ist in dieser Konstellation das Verwaltungsgericht, bei dem auch der Antrag auf Zulassung der Berufung einzureichen ist. Praktisch wichtig ist die Entscheidung vor allem für Asylbewerber, deren Verfahren in die Übergangszeit der neuen europäischen Asylregeln fällt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Antrag auf das Recht auf Verbleib nach § 78 Abs. 9 AsylG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 7 Asylverfahrensverordnung ist beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen.
- Das Oberverwaltungsgericht NRW hat einen beim Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag als unzulässig verworfen.
- Ein solcher Antrag ist zudem nicht nötig, wenn bereits eine Aufenthaltsgestattung fortbesteht und deshalb ein Recht auf Verbleib besteht.
- Die neuen Regelungen der Asylverfahrensverordnung und die zugehörigen Änderungen im Asylgesetz gelten nur für Asylanträge ab dem 12. Juni 2026.
- Der Beschluss ist nach den Angaben des Gerichts unanfechtbar.
Warum der Fall für Asylbewerber praktisch wichtig ist
In Asylverfahren kann es nach einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entscheidend sein, ob Betroffene bis zum Abschluss weiterer gerichtlicher Schritte in Deutschland bleiben dürfen. Besonders heikel wird es, wenn nach einem erstinstanzlichen Urteil ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden soll.
Genau in dieser Situation kann leicht ein Fehler passieren: Betroffene richten einen Antrag an das Gericht, das später über die Berufung entscheiden könnte. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist das aber nicht der richtige Weg, wenn § 78 Abs. 9 AsylG auf den Antrag bei dem Gericht verweist, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist.
Hintergrund des Falls
Die Antragsteller hatten beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf ein Recht auf Verbleib gestellt. Grundlage sollte § 78 Abs. 9 AsylG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1348, der Asylverfahrensverordnung, sein.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge datierte vom 27. Dezember 2023. Gegen diesen Bescheid war am 16. Januar 2024 Klage erhoben worden. Später, am 15. Juni 2026, wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Die Antragsteller gingen davon aus, dass wegen des Inkrafttretens der neuen Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ein zusätzlicher Antrag auf Verbleib erforderlich sein könnte. Das Gericht sah dies anders.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 3. Juli 2026 den Antrag verworfen. Das Aktenzeichen lautet 10 B 717/26.A.
Die Kernaussage lautet: Ein Antrag auf das Recht auf Verbleib nach § 78 Abs. 9 AsylG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 7 Asylverfahrensverordnung muss bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden, bei dem auch der Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen ist. Die Antragsteller hatten den Antrag jedoch beim Oberverwaltungsgericht gestellt.
Zusätzlich entschied das Gericht, dass den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Dieser Begriff bedeutet vereinfacht: Ein Gericht muss einen Antrag nur prüfen, wenn die Antragsteller den gerichtlichen Schutz tatsächlich brauchen. Hier bestand nach Ansicht des Gerichts bereits ein Recht auf Verbleib, weil die Aufenthaltsgestattung noch nicht erloschen war.
Praktisch relevant ist die Entscheidung, weil sie zwei Risiken deutlich macht: Ein Antrag kann am falschen Gericht scheitern. Außerdem kann ein Antrag unzulässig sein, wenn er rechtlich gar nicht erforderlich ist.
Warum das Gericht so entschieden hat
Der Antrag war beim falschen Gericht gestellt
Nach § 78 Abs. 9 Satz 1 AsylG ist der Antrag auf das Recht auf Verbleib innerhalb eines Monats bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Für den Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG das Verwaltungsgericht zuständig. Deshalb hätte auch der Antrag auf das Recht auf Verbleib dort gestellt werden müssen.
Dass später das Oberverwaltungsgericht mit der Sache befasst sein kann, ändert daran nach der Entscheidung nichts. Entscheidend ist die gesetzliche Zuständigkeitsregel für die Einlegung des Rechtsmittels.
Die Aufenthaltsgestattung bestand noch fort
Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Antragsteller bereits eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung hatten. Eine Aufenthaltsgestattung erlaubt den Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG alter Fassung erlischt sie, wenn die Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG alter Fassung erlischt sie im Übrigen mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts.
Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Die Klage war erhoben worden, deshalb fehlte es an der Unanfechtbarkeit. Zudem hemmt der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 5 AsylG alter Fassung die Rechtskraft.
Bei einer Antragstellerin war eine Abschiebung nach den Angaben des Gerichts schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht wegen familiärer Bindungen in Deutschland die Abschiebungsandrohung aufgehoben hatte.
Neue Asylregeln gelten nicht für ältere Asylanträge
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die neuen Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Das Gericht stellte klar: Die Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung und die zugehörigen Neuregelungen des Asylgesetzes gelten nur für Asylanträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind.
Das ergibt sich nach dem Beschluss aus § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG sowie Art. 79 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Asylverfahrensverordnung. Für ältere Asylanträge bleibt damit die Übergangsregelung entscheidend.
Aus § 87 Abs. 2 Nr. 4 AsylG konnte das Gericht nichts dafür herleiten, dass ein Recht auf Verbleib im Berufungszulassungsverfahren nur dann bestehe, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem 12. Juni 2026 gestellt worden sei.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Für Asylbewerber in einem laufenden Gerichtsverfahren ist die Entscheidung vor allem eine Warnung vor formalen Fehlern. Wer einen Antrag auf ein Recht auf Verbleib stellen will, muss prüfen, welches Gericht gesetzlich zuständig ist. Nach der hier entschiedenen Konstellation ist das nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht, bei dem auch der Antrag auf Zulassung der Berufung einzureichen ist.
Zugleich zeigt der Beschluss: Nicht jeder zusätzliche Antrag ist rechtlich erforderlich. Wenn die Aufenthaltsgestattung fortbesteht und die Entscheidung des Bundesamts noch nicht unanfechtbar ist, kann bereits ein Recht auf Verbleib bestehen. Dann fehlt für einen zusätzlichen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Entscheidung betrifft besonders Verfahren, in denen der ursprüngliche Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, aber weitere gerichtliche Schritte erst nach diesem Datum stattfinden. Das spätere Datum eines Berufungszulassungsantrags führt nach dieser Entscheidung nicht automatisch dazu, dass die neuen Regelungen der Asylverfahrensverordnung anwendbar sind.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Falsches Gericht: Ein Antrag sollte nicht vorschnell beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden, wenn das Gesetz für die Einlegung des Rechtsmittels das Verwaltungsgericht nennt.
- Übergangsrecht übersehen: Bei Asylanträgen vor dem 12. Juni 2026 können weiterhin die bisherigen Regeln entscheidend sein.
- Aufenthaltsgestattung falsch einschätzen: Besteht sie noch fort, kann bereits ein Recht auf Verbleib bestehen.
- Fristen unterschätzen: § 78 Abs. 9 AsylG nennt eine Monatsfrist für den Antrag auf das Recht auf Verbleib, wenn ein solcher Antrag überhaupt erforderlich ist.
Redaktions-Tipp
Wer in einem Asylverfahren nach einem erstinstanzlichen Urteil weitere Schritte einlegt, sollte zuerst klären, welches Gericht zuständig ist und ob die eigene Aufenthaltsgestattung noch besteht. Gerade in der Übergangszeit der neuen europäischen Asylregeln kann die zeitliche Einordnung des ursprünglichen Asylantrags entscheidend sein.
Häufige Fragen
Wo muss ich den Antrag auf Recht auf Verbleib im Asylverfahren stellen?
Nach der Entscheidung ist der Antrag bei dem Verwaltungsgericht zu stellen, bei dem auch der Antrag auf Zulassung der Berufung einzureichen ist.
Kann ich den Antrag auf Verbleib direkt beim Oberverwaltungsgericht stellen?
In der entschiedenen Konstellation nein. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den dort gestellten Antrag als unzulässig angesehen, weil das Verwaltungsgericht zuständig war.
Brauche ich einen Antrag auf Verbleib, wenn ich noch eine Aufenthaltsgestattung habe?
Nach dem Beschluss fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufenthaltsgestattung noch fortbesteht und deshalb bereits ein Recht auf Verbleib besteht.
Gelten die neuen europäischen Asylregeln auch für ältere Asylanträge?
Nach der Entscheidung gelten die Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung und die zugehörigen Neuregelungen des Asylgesetzes nur für Asylanträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind.
Ist der Beschluss des OVG NRW noch anfechtbar?
Nein. Das Gericht hat angegeben, dass der Beschluss nach § 80 AsylG unanfechtbar ist.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 3. Juli 2026
- Aktenzeichen: 10 B 717/26.A
- Rechtsgebiet: Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: § 78 Abs. 9 AsylG, Art. 68 Abs. 7 Verordnung (EU) 2024/1348, § 55 Abs. 1 AsylG alter Fassung, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 AsylG alter Fassung, § 78 Abs. 4 Satz 2 und Satz 5 AsylG, § 87e Abs. 1 AsylG, Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung, § 80 AsylG
- Tenor: Der Antrag wurde verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.