KARTELLRECHT
Auch außerhalb der EU kann die EU-Kommission vereinbarte Kartelle ahnden
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Luxemburg. Auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann die EU-Kommission Geldbußen gegen Kartellvereinbarungen verhängen, wenn „wesentliche Auswirkungen“ auf die EU oder den EWR absehbar sind. Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in Luxemburg am Mittwoch, den 30. März 2022, hierzu zu Flugverbindungen von Japan Airlines aus Drittstaaten in den Europäischen Wirtschaftsraum entschieden (T-340/17).
Von der EU-Kommission wurden im November 2010 aufgrund eines Preiskartells von 1999 bis 2006 gegen verschiedene Fluggesellschaften Geldbußen in Höhe von insgesamt 790 Millionen Euro verhängt. Dies betraf verschiedene Faktoren der Preise der auf diesem Markt erbrachten Dienstleistungen, insbesondere die Einführung von Treibstoff- und Sicherheitsaufschlägen und die Weigerung, an Spediteure eine Provision auf diese Aufschläge zu zahlen.
Aufgrund einer widersprüchlichen Begründung hatte das EuG im ersten Durchlauf diese am 16. Dezember 2015 aufgehoben. Von der EU-Kommission wurde dieser Mangel behoben. Sie hielt in einem neuen Beschluss vom 17. März 2017 jedoch weiter an den Geldbußen fest. Vor dem EuG waren die auch hiergegen eingelegten 13 Klagen nun teilweise erfolgreich.
Das EuG urteilte gegen Japan Airlines, dass „dass die Kommission auch eine außerhalb des Gebiets der Union oder des EWR gezeigte Verhaltensweise feststellen und ahnden kann, wenn sie innerhalb der Union oder des EWR durchgeführt wurde oder wenn vorhersehbar war, dass sie dort unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben werde“. Wird Auswirkungen haben". Die Richter in Luxemburg betonten, dass die Kommission dabei nicht belegen müsse, dass solche Auswirkungen tatsächlich eingetreten sind.
Weil die Deutsche Lufthansa und ihre Tochtergesellschaften Lufthansa Cargo und Swiss International Airlines die Ermittlungen der Kommission als Kronzeugen unterstützt hatten, wurde gegen sie kein Bußgeld verhängt. Das EuG hat nun jedoch bestätigt, dass Lufthansa und ihre Tochterunternehmen an dem von der Europäischen Kommission ermittelten Kartell beteiligt waren (Az.: T-342/17).
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