VERKEHRSRECHT
Auch Behindertenparkplatz darf zeitlich beschränkt werden
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STUTTGART (DAV). Auch die Nutzung von innerstädtischen Behindertenparkplätzen darf durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zeitlich eingeschränkt werden. Dies verstößt nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Das entsprechende Urteil wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt.
Der VGH verwies auf die Vielzahl denkbarer Anordnungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte - so nach Dauer, nach Fahrzeugarten, zu Gunsten von Anwohnern oder von bestimmten Arten der Behinderung. Daraus ergebe sich, dass eine Parkmöglichkeit auch zeitlich befristet werden könne. Gegen eine solche Maßnahme hatte sich ein Kläger gewandt, der den umstrittenen Parkplatz bislang für sich als ?Dauerparkplatz? in Beschlag genommen hatte, obwohl er nahe seiner Wohnung über einen für ihn eingerichteten Sonderparkplatz verfügt.
Eine Befristung des Parkens durch ein Zusatzschild auf beispielsweise zwei Stunden ver-
stoße keinesfalls gegen die Verfassungsnorm, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, unterstrichen die Verwaltungsrichter. Denn die zeitliche Einschränkung sei ja ?gerade im Interesse anderer Behinderter an der privilegierten Nutzung eines Behindertenparkplatzes? erfolgt. Es müsse sichergestellt werden, dass andere Behinderte nicht durch einen Einzelnen von der Benutzung des innerstädtischen Sonderparkplatzes ausgeschlossen werden.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss vom 22. August 2001
Aktenzeichen: 5 S 69/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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