SOZIALRECHT
Auch bei jährlichen Turnieren des Hochschulsports gibt es eine Unfallversicherung
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Essen (jur). Teilnehmer am Hochschulsport sind grundsätzlich unfallversichert. Das gilt auch für von der eigenen Uni veranstalteten Turniere und auch dann, wenn ein solches Turnier nur einmal im Jahr stattfindet, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Dienstag, 23. Mai 2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 17 U 182/13). Die Unfallkasse hat hiergegen allerdings bereits Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.
Im konkreten Fall geht es um das „Nikolausturnier“, das seit über 50 Jahren alljährlich von der Universität Münster veranstaltet wird. Mit über 2.000 Teilnehmern ist dies nach Angaben der Uni die größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen. Für die Wettkämpfe in mehr als zehn Sportarten werden rund 30 Sporthallen genutzt.
Die damals 25-Jährige Klägerin studierte Sport und Pädagogik auf Lehramt. Beim Nikolausturnier 2009 trat sie als Basketballerin an und verletzte sich ihr rechtes Knie. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte eine Entschädigung ab.
Turnier mit „Wettkampfscharakter“
Üblich sind Studenten bei allen Tätigkeiten versichert, die einen klaren Bezug zu ihrem Studium haben. Dazu gehört auch der Hochschulsport. Die Unfallkasse argumentierte jedoch, es sei hier nicht um den regulären Hochschulsport gegangen, sondern um ein Turnier mit „Wettkampfcharakter“. Dies sei dem Leistungssport zuzurechnen. Auch dass das Turnier nur einmal im Jahr stattfinde, zeige, dass es nicht zum normalen Hochschulsport gehöre.
Das Sozialgericht Münster war dem noch gefolgt. Das LSG hob dieses Urteil nun jedoch auf und gab mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 9. November 2016 der Studentin recht.
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Mit ihrem Sportangebot an die Studierenden erfülle eine Universität ihren Bildungsauftrag. Auch das Nikolausturnier sei Teil dieses Hochschul-Sportangebots gewesen. Dem stehe weder entgegen, dass das Turnier nur einmal im Jahr stattfindet, noch dass die Teilnahme auch Studierenden anderer Universitäten möglich ist. Auch Hochschulmeisterschaften und Turniere mit Wettkampfcharakter könnten dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Ohne Teilnehmer von verschiedenen Universitäten ergäben solche Veranstaltungen aber gar keinen Sinn.
Nach diesen Gründen könnte das Essener Urteil auch für auswärtige Studenten gelten, deren eigener Hochschulsport die Fahrt zur Teilnahme an dem von einer anderen Uni veranstalteten Turnier organisiert. Letztlich hatte das LSG hierüber aber nicht zu entschieden.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hatte das LSG Essen die Revision zugelassen. Die Unfallkasse hat diese auch eingelegt, der Streit ist bereits beim Bundessozialgericht in Kassel anhängig (dort Az.: B 2 U 15/17 R).
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