MIETRECHT
Auch unzugängliche Fenster müssen vom Mieter selbst geputzt werden
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Karlsruhe (jur). Das Fensterputzen in einer Mietwohnung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies auch für Fenster, die nur von außen erreichbar und daher sehr schwer zu reinigen sind, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 21. August 2018 entschied (Az.: VIII ZR 188/16).
Im konkreten Fall geht es um eine Loft-Wohnung im ersten Stock eines ehemaligen Fabrikgebäudes im Raum Mainz. Es hat mehrere große Fenster mit einer Fläche von 1,30 mal 2,75 Metern. Davon lässt sich nur in der Mitte eine Teilfläche von 0,60 mal 1,25 Metern öffnen.
Bislang hatte die Vermieterin die Fenster zweimal jährlich, jeweils im April und Oktober, auf eigene Kosten durch eine Reinigungsfirma reinigen lassen, ohne allerdings eine entsprechende Pflicht anzuerkennen.
Den Mietern reichte dies nicht aus. Die großen Fenster würden schnell verschmutzen und müssten daher viermal im Jahr gereinigt werden.
Aufgaben des Mieters
Das Landgericht Mainz meinte noch, es könne sich eine Pflicht des Vermieters zum Fensterputzen ergeben, wenn dies gefährlich und dem Mieter daher nicht zumutbar ist. Zweimal im Jahr reiche hier aber aus.
Der BGH betonte nun, dass die Reinigung auch der Außenflächen der Fenster generell zu den Aufgaben des Mieters gehört. Das gelte auch für nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen. „Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss.
Fensterreinigung laut BGH nicht Sache des Vermieters
Entgegen der Ansicht des Landgerichts Mainz komme es nicht darauf an, ob die Mieter ihre Fenster zumutbar selbst reinigen können. Wenn nicht, müssten sie eben eine Reinigungsfirma beauftragen.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Hinweisbeschluss kündigte der für Mietsachen zuständige VIII. BGH-Senat an, er beabsichtige, die Revision der Mieter zurückzuweisen. Diese haben daraufhin ihre Revision zurückgenommen.
Mit dem damit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mainz können die Mieter durchaus zufrieden sein. Denn es verpflichtet die Vermieterin immerhin zu zwei Reinigungen pro Jahr– obwohl laut BGH die Fensterreinigung generell nicht Sache des Vermieters ist.
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