VERWALTUNGSRECHT
Auch verborgenes Tattoo kann Einstellung als Beamtin entgegenstehen
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Tätowierung © Symbolgrafik:© Zamrznuti tonovi - stock.adobe.com
Stuttgart (jur). Auch ein Tattoo im nicht sichtbaren Bereich kann der Einstellung in den Staatsdienst entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn der Inhalt Zweifel an der für das angestrebte Amt erforderlichen „charakterlichen Eignung“ weckt, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Dienstag, 9. August 2022, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 4 S 1317/22). Im Einzelfall gaben die Mannheimer Richter dennoch einer Polizeibewerberin recht, die unter anderem Feuerwaffen und einen Schlagring tätowiert hat.
Sie arbeitete bei der Bundeswehr-Spezialeinheit „Kommando Spezialkräfte“ (KSK) und hatte sich zum Ende ihrer Bundeswehrzeit für den gehobenen Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg beworben. Über ihrem Gesäß hatte sie ein Tattoo mit zwei Rosen, zwei miteinander verbundenen Handfeuerwaffen der italienischen Marke Beretta, sowie einem Schlagring. Zudem war dort der KSK-Leitspruch „Facit omnia voluntas“ („Der Wille entscheidet“) zu lesen.
Wegen der Tattoos lehnte das Land Baden-Württemberg ihre Bewerbung ab. Zunächst im Eilverfahren gab der VGH der dagegen gerichteten Beschwerde der Bewerberin statt.
Allerdings betonten die Mannheimer Richter, dass auch eine nicht sichtbare Tätowierung der Einstellung entgegenstehen kann, wenn ihr Inhalt gegen beamtenrechtliche Pflichten verstößt. Dabei gelte dies nicht nur bei strafbaren Inhalten. Denn auch unterhalb dieser Schwelle seien Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung möglich. Dabei seien aber die Gesamtumstände zu betrachten.
Hier habe die Bewerberin allerdings erklärt, Waffen hätten schon ihr ganzes Leben begleitet. Ihr Vater sei Polizist gewesen, ebenso ihre Cousine und eine gute Freundin. Bei der Bundeswehr habe auch sie selbst ständig mit Waffen zu tun gehabt und den „respektvollen Umgang“ damit „als ein hohes Gut verinnerlicht“.
Zudem habe die Bewerberin auch ganz andere Tattoos, etwa das Geburtsdatum ihres Vaters sowie eine Weltkarte mit dem Spruch „take nothing but pictures, leave nothing but footprints“. Zwar könnten harmlose Tätowierungen den Inhalt zweifelhafter Tattoos nicht „ausgleichen“. Hier sei es aber insgesamt glaubwürdig, dass die vom Land Baden-Württemberg für bedenklich erachteten Tattoos der Bewerberin „die Bedeutung waffentragender Berufe in ihrem Leben“ verdeutlichen sollen.
Zwar sei es fraglich, ob ausgerechnet Waffen als Sinnbild für den Polizeiberuf stehen sollen. Doch im konkreten Fall lasse ein „für sich genommen vielleicht unpassendes Symbol nicht auf fehlende charakterliche Eignung schließen“, befand der VGH Mannheim in seinem Beschluss vom 7. Juli 2022. Hier hätten zudem Vorgesetzte der Bundeswehr der Bewerberin bescheinigt, dass sie „eine höchst charakterlich gefestigte Mitarbeiterin“ sei.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock