AUSLäNDERRECHT
Aufenthaltsbefugnis für anerkannte Flüchtlinge bei fehlender Abschiebungsmöglichkeit
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Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Klagen von drei nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz anerkannten Flüchtlingen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entschieden. Die Kläger hatten erfolgreich geltend gemacht, bei einer Rückkehr in ihre Heimatstaaten (Irak bzw. Sudan) politisch verfolgt zu werden. Die Ausländerbehörde erteilte ihnen dennoch keine Aufenthaltsbefugnisse, da Zweifel hinsichtlich ihrer Identität und Staatsangehörigkeit bestünden und die Kläger an der Klärung dieser Fragen nicht hinreichend mitgewirkt hätten. Das von ihnen angerufene Verwaltungsgericht hat sämtliche Klagen abgewiesen. Nur einer der Kläger hatte mit seiner Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen drei Fällen zugunsten der Kläger entschieden. Es hat dargelegt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (nach § 70 Asylverfahrensgesetz) vorliegen. Unstreitig ist, dass die Kläger die erste Voraussetzung, nämlich die Anerkennung als politisch verfolgte Flüchtlinge, erfüllen. Darüber hinaus setzt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis voraus, dass die Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat als den Verfolgerstaat "nicht nur vorübergehend unmöglich ist". Dies ist – unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, den anerkannten Flüchtling nicht für einen längeren Zeitraum auf eine bloße Duldung zu verweisen – dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nur ausgeschlossen ist, wenn sich die Möglichkeit einer Abschiebung konkret abzeichnet. Daran fehlt es hier. Auf etwaige Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage der Mitwirkungspflicht. Die Ausländerbehörde ist zwar verpflichtet, diesbezüglichen Zweifeln nachzugehen. Ist aber – wie hier – nicht absehbar, dass die Zweifelsfragen zeitnah geklärt werden können und ergibt sich noch keine konkrete Abschiebungsmöglichkeit in einen Drittstaat, so darf dem Ausländer die Aufenthaltsbefugnis nicht vorenthalten werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Ausländerbehörde allerdings die Aufenthaltsbefugnis für einen nur kurzen Zeitraum erteilen. Sie kann ferner die Aufenthaltsbefugnis nachträglich zeitlich beschränken, wenn eine für ihre Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist.
BVerwG 1 C 3.02, 1 C 12.02, 1 C 25.02 – Urteile vom 17. Dezember 2002