VERWALTUNGSRECHT
Aus Gewerbe Wohnungen machen: Bebauungsplan kann den Umbau stoppen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:

Alter Bebauungsplan stoppt Wohnraum-Umbau © KI-generiertes Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum der Fall für Eigentümer praktisch wichtig ist
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Hintergrund: Ein alter Plan als Hürde für neue Wohnungen
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Keine ernstlichen Zweifel am Urteil
- Vorhandene Wohnungen machen den Plan nicht automatisch unwirksam
- Ausnahme für Baulücken half hier nicht
- Keine Befreiung von der Planung
- Was Betroffene jetzt wissen müssen
- Fehler, die Bauherren vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Darf ich ein Gewerbegebäude einfach in Wohnungen umwandeln?
- Reicht es, wenn in der Straße schon Wohnhäuser stehen?
- Wann ist ein Bebauungsplan funktionslos?
- Kann eine Befreiung Wohnraum trotz Gewerbegebiet ermöglichen?
- Ist die Entscheidung noch anfechtbar?
- Entscheidungsdaten
Wer ein gewerblich genutztes Gebäude in Wohnungen umwandeln will, kann trotz vorhandener Wohnnutzung im Plangebiet an einem alten Bebauungsplan scheitern. Der Fall zeigt für den entschiedenen Sachverhalt: Entscheidend war, dass das Grundstück in einem Gebiet liegt, das planerisch als Großgewerbegebiet festgesetzt ist. Gegenstand des Verfahrens war eine beantragte Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
- Die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung von Gewerbe zu Wohnraum bleibt damit nach dem vorliegenden Beschluss ohne Erfolg.
- Maßgeblich war die Festsetzung eines fortgeltenden Durchführungsplans als Großgewerbegebiet.
- Vorhandene Wohngebäude im Plangebiet machten die Festsetzung nach Auffassung des Gerichts nicht funktionslos.
- Der Beschluss ist nach der Entscheidung unanfechtbar.
Warum der Fall für Eigentümer praktisch wichtig ist
Die Umwandlung von Gewerbeflächen in Wohnraum kann planungsrechtliche Fragen aufwerfen. Im entschiedenen Fall ging es nicht nur um eine bauliche Änderung, sondern um eine beantragte Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnraum.
Im konkreten Fall wollte die Klägerin die Beklagte verpflichten lassen, ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Gebäudes in der M.-straße 17 in J. von Gewerbe zu Wohnraum zu erteilen. Die Baugenehmigung war mit Bescheid vom 28. November 2023 abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Die Klägerin wollte dagegen die Berufung zulassen lassen. Damit musste sie darlegen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen oder dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einem Beschluss mit dem Entscheidungsdatum 30. Juli 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, Aktenzeichen 2 A 1686/25. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wurde auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Die Kernaussage des Beschlusses: Die Klägerin konnte keine Gründe darlegen, die eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtfertigen. Insbesondere ergaben sich aus ihrer Begründung keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Praktisch bedeutsam ist das, weil das Gericht im konkreten Fall daran festhielt, dass eine geplante Wohnnutzung unzulässig bleiben kann, wenn ein wirksamer Plan für das Gebiet eine gewerbliche Nutzung festsetzt. Das galt hier auch vor dem Hintergrund vorhandener Wohngebäude im Plangebiet.
Hintergrund: Ein alter Plan als Hürde für neue Wohnungen
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stand der beantragten Nutzungsänderung die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Großgewerbegebiet entgegen. Diese Festsetzung stammt aus dem als Bebauungsplan fortgeltenden Durchführungsplan Nr. 151 „Z. - M.-straße“, Teil A „Fluchtlinien - Bauzonen“.
Die Klägerin argumentierte, der Plan sei funktionslos geworden. Sie verwies darauf, dass bereits bei seinem Inkrafttreten zahlreiche Wohngebäude entlang der M.-straße vorhanden gewesen seien. Außerdem berief sie sich auf ein Schreiben eines Grundstückseigentümers vom 9. August 1961, in dem auf mehrere damals vorhandene Wohngebäude hingewiesen worden war.
Das reichte dem Oberverwaltungsgericht nicht. Entscheidend sei nicht allein der Bereich entlang der M.-straße, sondern das gesamte Plangebiet, in dem einheitlich, jedenfalls westlich der Wupper, ein Großgewerbegebiet festgesetzt sei.
Warum das Gericht so entschieden hat
Keine ernstlichen Zweifel am Urteil
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss substantiiert aufgezeigt werden, warum das angegriffene Urteil ernstlich zweifelhaft sein soll. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin das nicht geschafft.
Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin sich nicht ausreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe. Ihre Einwände gingen teilweise an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei.
Vorhandene Wohnungen machen den Plan nicht automatisch unwirksam
Ein zentraler Punkt war die Frage der Funktionslosigkeit. Im Beschluss wird dazu geprüft, ob die Festsetzung des Großgewerbegebiets ihre Steuerungsfunktion bezogen auf das gesamte Plangebiet verloren hatte.
Das Oberverwaltungsgericht sah dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es bestätigte die Sichtweise, dass die Festsetzung des Großgewerbegebiets ihre Steuerungsfunktion bezogen auf das gesamte Plangebiet nicht verloren habe. Dass es Wohnbebauung an der M.-straße und der Kleinen Straße gebe, ändere daran nicht entscheidend etwas. Eine nicht unerhebliche Zahl von Flächen werde weiterhin gewerblich genutzt.
Außerdem stellte das Gericht klar, dass es eine von der Klägerin angenommene anfängliche Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen in diesem Sinne nicht gebe. Die Frage der Funktionslosigkeit stelle sich nur, wenn der Plan im Zeitpunkt seines Erlasses wirksam gewesen sei. Dann gehe es um eine nachträgliche Entwicklung oder um tatsächliche Vollzugsunfähigkeit. Dafür habe der Vortrag der Klägerin nicht genug Substanz geliefert.
Ausnahme für Baulücken half hier nicht
Die Klägerin berief sich auch auf § 7 B. 3. e) der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939. Danach können ausnahmsweise in höchstens 20 Meter breiten Baulücken zwischen vorhandenen Wohnhäusern weitere Wohnhäuser zugelassen werden.
Das Verwaltungsgericht hatte diese Vorschrift nicht auf die begehrte Nutzungsänderung angewendet. Das Oberverwaltungsgericht beanstandete das nicht. Die Ausnahme betreffe nach der Begründung des Verwaltungsgerichts die Neuerrichtung von Wohngebäuden, nicht die Umwandlung vorhandener gewerblicher Anlagen in Wohnnutzung. Dafür spreche schon, dass eine Baulücke am Vorhabenstandort vorausgesetzt werde.
Zudem war das Vorhabengrundstück nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auf beiden Seiten von Wohnhäusern umgeben. Genannt wurden ein gemischt genutztes Gebäude, eine Verkehrsfläche und nördlich anschließende leerstehende Gewerbeanlagen.
Keine Befreiung von der Planung
Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Eine solche Befreiung setzt unter anderem voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Gerade diese Grundzüge sah das Gericht hier betroffen. Die Festsetzung als Großgewerbegebiet sei ein zentrales planerisches Anliegen gewesen. Dieses Ziel ziehe sich, wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben habe, „wie ein roter Faden“ durch den Aufstellungsvorgang. Die Nutzungsänderung einer gewerblich genehmigten Anlage zu Wohnzwecken liefe dieser planerischen Grundkonzeption zuwider.
Die Klägerin verwies außerdem auf Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Sache nach auf § 31 Abs. 3 BauGB. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des Gerichts war jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die für eine Befreiung auf dieser Grundlage erforderliche Zustimmung der Gemeinde erteilt werden müsste.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Die Entscheidung betrifft eine beantragte Umnutzung eines gewerblich genutzten Gebäudes zu Wohnraum. Nach dem Beschluss wurde die Wohnnutzung nicht deshalb zulässig, weil es im Plangebiet bereits Wohngebäude gab.
Wichtig war im entschiedenen Fall die Prüfung des Bebauungsplans beziehungsweise eines fortgeltenden älteren Plans. Entscheidend war nicht nur das direkte Umfeld entlang der M.-straße, sondern das gesamte Plangebiet und die planerische Festsetzung als Großgewerbegebiet.
Der Beschluss zeigt für diesen Fall außerdem: Eine Befreiung scheiterte daran, dass die gewünschte Nutzungsänderung nach Auffassung des Gerichts den Grundzügen der Planung widersprochen hätte.
Fehler, die Bauherren vermeiden sollten
- Nicht nur auf die Nachbarschaft schauen: Einzelne Wohnhäuser im Umfeld bedeuteten im entschiedenen Fall nicht, dass weitere Wohnnutzung zulässig war.
- Alte Pläne nicht unterschätzen: Auch ein fortgeltender Durchführungsplan stand der beantragten Umnutzung hier entgegen.
- Nutzungsänderung nicht mit Neubau-Ausnahmen verwechseln: Die im Verfahren diskutierte Ausnahme für Baulücken wurde nicht auf die bestehende gewerblich genehmigte Anlage übertragen.
- Befreiung nicht als sicher einplanen: Im entschiedenen Fall scheiterte sie, weil die Grundzüge der Planung berührt waren.
Redaktions-Tipp
Der Fall macht deutlich, dass bei einer geplanten Umnutzung der maßgebliche Planstatus eine zentrale Rolle spielen kann. Besonders wichtig war hier, dass das Grundstück in einem als Großgewerbegebiet festgesetzten Bereich lag und die beantragte Wohnnutzung mit dieser planerischen Konzeption nicht vereinbar war.
Häufige Fragen
Darf ich ein Gewerbegebäude einfach in Wohnungen umwandeln?
Im entschiedenen Fall war dafür eine Baugenehmigung beantragt worden. Sie wurde abgelehnt, weil die beantragte Nutzungsänderung mit der Festsetzung als Großgewerbegebiet nicht vereinbar war.
Reicht es, wenn in der Straße schon Wohnhäuser stehen?
Im entschiedenen Fall reichte das nicht. Nach dem Beschluss kam es nicht nur auf Wohnhäuser entlang der M.-straße an, sondern auf das gesamte Plangebiet und dessen planerische Festsetzung.
Wann ist ein Bebauungsplan funktionslos?
Das Gericht stellte darauf ab, ob die Festsetzung ihre Steuerungsfunktion bezogen auf das gesamte Plangebiet verloren hatte. Im entschiedenen Fall sah es dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Kann eine Befreiung Wohnraum trotz Gewerbegebiet ermöglichen?
Das hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Im entschiedenen Fall scheiterte eine Befreiung, weil die Wohnnutzung den Grundzügen der Planung widersprochen hätte.
Ist die Entscheidung noch anfechtbar?
Nach dem Beschluss ist dieser unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
- Entscheidungsdatum: 30. Juli 2026
- Aktenzeichen: 2 A 1686/25
- Rechtsgebiet: Öffentliches Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 31 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB, § 7 B. 3. e) Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.