VERWALTUNGSRECHT
Ausländer müssen rechtswidrige Sicherungshaft nicht bezahlen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Leipzig (jur). Werden Ausländer für ihre Abschiebung rechtswidrig in Sicherungshaft genommen, müssen sie die Haftkosten nicht bezahlen. Bei einem entsprechenden Kostenbescheid müssen die Verwaltungsgerichte nicht nur diesen, sondern auch die Rechtmäßigkeit der vom Amtsgericht angeordneten Haft überprüfen, urteilte weiter das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch, 10. Dezember 2014 (Az.: 1 C 11.14).
Im konkreten Fall wurde ein Nigerianer im August 2009 von der Bundespolizei in Eisenhüttenstadt aufgegriffen. Er gab dabei falsche Personalien und die kamerunische Staatsangehörigkeit an. Die Beamten nahmen daraufhin den Mann wegen des Verdachts der illegalen Einreise fest und beantragten für die Abschiebung die Verhängung der Sicherungshaft.
Das zuständige Amtsgericht kam dem auch nach. Der Kläger blieb bis zu seiner krankheitsbedingten Entlassung Ende Februar 2010 in Sicherungshaft. Die Bundespolizei forderte nun von dem Mann die Erstattung der angefallenen Kosten der Zurückschiebungsmaßnahmen inklusive der Haftkosten.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bremste jedoch die Behörde. Die für die Zeit vom 5. November 2009 bis 5. Februar 2010 angefallenen Haftkosten in Höhe von 11.590 Euro müsse der Kläger nicht bezahlen. Denn für diese Zeit sei die Haftanordnung rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe für die Verlängerung der Haft nicht, wie vorgeschrieben, den Haftantrag der Bundespolizei ausgehändigt bekommen.
Die Behörde meinte, dass das OVG gar nicht die Rechtmäßigkeit der Haft hätte prüfen dürfen. Dies sei Sache des Amtsgerichtes.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass bei einem strittigen Kostenbescheid über die Sicherungshaft eines Ausländers Verwaltungsgerichte auch die Richtigkeit der Haft selbst überprüfen müssen. Hier sei die Verlängerung der Sicherungshaft schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil dem Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts „kein hinreichend begründeter Haftantrag zugrunde lag“, so die Leipziger Richter. In solch einem Fall müsse der Ausländer für die entstandenen Haftkosten nicht geradestehen.
Im Fall einer rechtmäßigen Haftanordnung müsse der Ausländer jedoch die entstandenen Kosten tragen, betonte das Bundesverwaltungsgericht.
Bezahlen Ausländer die angefallenen Kosten auch nach ihrer Abschiebung nicht, kann dies dennoch Konsequenzen haben. Denn nur wenn alle Kosten beglichen worden sind, hat der Ausländer später die Möglichkeit, beispielsweise ein Visum nach Deutschland zu bekommen, etwa für den Ehegattennachzug.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage