VERKEHRSRECHT
Ausnahmen vom Fahrverbot
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Schwere Verkehrsverstöße wie z.B. das Passieren einer Ampel nach mehr als einer Sekunde Rotlicht, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts werden mit Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet. Dabei handelt es sich um ein sog. Regelfahrverbot, weshalb selbst für Ersttäter, Vielfahrer oder auch diejenigen, für die ein Fahrverbot mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, grundsätzlich keine Ausnahmen gemacht werden.
Wie die Deutsche Anwaltauskunft in Bonn mitteilt, ist dies anders zu beurteilen, wenn der Betroffene ein ?Augenblicksversagen? geltend machen kann, ihm also ein Fehler unterlaufen ist, wie er auch dem sorgfältigsten Kraftfahrer einmal passieren kann.
Ein solchen ?Augenblicksversagen? liegt z.B. dann vor, wenn der Betroffene ein die Geschwindigkeit begrenzendes Schild lediglich in Folge einfacher Fahrlässigkeit übersehen hatte und keine weiteren Anhaltspunkte vorlagen, auf Grund derer sich ihm die Geschwindigkeitsbegrenzung aufdrängen musste.
Von der Verhängung eines Fahrverbotes muss ausnahmsweise auch dann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzvernichtung des Betroffenen führen würde, was allerdings eingehend dargelegt und nachgewiesen werden muss.
Darüber hinaus kann aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Beschränkung des Fahrverbots auf einzelne Führerscheinklassen geboten sein; so kann z.B. im Falle eines Berufskraftfahrers nur ein lediglich auf das Führen von Personenkraftwagen beschränktes Fahrverbot zulässig sein (Oberlandesgericht Koblenz, AZ: 2 Ss 218/96).
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de