VERWALTUNGSRECHT
Ausplanung eines Reserveoffiziers wegen Funktionen in der Partei "Die Republikaner"
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte über den Widerruf der Einberufung eines Reserveoffiziers zur sog. Alarmreserve der Bundeswehr zu entscheiden. Der Oberleutnant der Reserve war im Hinblick auf seine kommunal- und hochschulpolitische Tätigkeit als Funktionär der Partei "Die Republikaner" aus der Alarmreserve ausgeschlossen worden. Der Maßnahme waren die Beobachtung der Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Überschrift "Rechtsextremistische Bestrebungen – Parteien" vorangegangen. Die Widerrufsentscheidung war von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verteidigung wie folgt begründet worden: Die Bundeswehr sei als sicherheitssensible Institution darauf angewiesen, dass ihr Führungspersonal sofort gegen Aktivitäten, die mit den Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht übereinstimmten, energisch vorgehe. Daher übe sie angesichts der zwar vereinzelten, aber ernst genommenen Vorkommnisse mit extremistischem Hintergrund ihr Einberufungsermessen so aus, dass lediglich Führungskräfte zu Reserveübungen einberufen würden, die mit Sicherheit erwarten ließen, dass sie bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen sofort und nachhaltig einschritten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Bei aktiven Mitgliedern der Partei "Die Republikaner" könne im Hinblick auf den Verfassungsschutzbericht 1996 zumindest ein Anfangsverdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht ausgeschlossen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem heutigen Urteil die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht bestätigt und seine bisherige Rechtsprechung zum weiten personalplanerischen Ermessen der Wehrverwaltung bei der Heranziehung von Wehrpflichtigen zur Alarmreserve bekräftigt. Diese können nur verlangen, dass die Bundeswehr sie bei ihrer Entscheidung nicht willkürlich benachteiligt. Diese Grenze hat das Bundesverwaltungsgericht hier nicht als überschritten angesehen. Danach bedurfte es für die Ausplanungsentscheidung nicht des Nachweises verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Partei; vielmehr entfiel der Vorwurf einer willkürlichen Benachteiligung des Klägers deswegen, weil die beklagte Bundesrepublik im Hinblick auf die Beobachtung der Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Ausführungen hierzu im Verfassungsschutzbericht begründete Zweifel daran haben durfte, ob der Kläger als aktives Parteimitglied den dargelegten Anforderungen an Führungskräfte der Bundeswehr genügte.
BVerwG 6 C 4.03 – Urteil vom 17. September 2003