ARBEITSRECHT
Ausschlußfristen im Arbeitsvertrag
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Arbeitsvertrag - Ausschlussfristen
BAG Urteil vom 12.3.2008 - 10 AZR 152/07
Häufig sind in Verträgen sog. Ausschlusfristen vereinbart. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können Ihre Rechte nur innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall war folgende Klausel vereinbart:
"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."
Regelmäßig werden Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche vereinbart, wobei eine dreimonatige Frist als angemessen lang erachtet wird. Handelt es sich - wie hier - um eine so genannte zweistufige Frist, so sieht die Rechtsprechung hierfür ebenfalls eine Frist von drei Monaten als notwendig an. Eine kürzere Frsit ist daher wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 I BGB unwirksam.
Dies führt aber nicht dazu, daß die gesamte Verfallklausel unwirksam ist, denn nach Ansicht des BAG sind solche Klauseln teilbar.Hat der Arbeitnehmer also die erste Frist versäumt, kann er sich wegen der Unwirksamkeit des zweiten Teiles der Ausschlußfrist nicht auf ein Wiederaufleben seines verfallenen Anspruches berufen. Er hat dann seinen Anspruch wegen Verfalls verloren.
Praxisbeispiel:
Verfallklausel
Alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Arbeitsverhältnis sind von den Vertragspartnern innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen; anderenfalls sind sie erloschen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, erlöschen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung gerichtlich anhängig gemacht werden.
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© RA Volker Backs LL.M. 06/2009