VERKEHRSRECHT
Autoschlüssel im Werkstatt-Briefkasten ist grob fahrlässig
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Celle (DAV) - Wer seinen Autoschlüssel in einen Werkstatt-Briefkasten wirft, riskiert seinen Versicherungsschutz. Wird der Pkw mit Hilfe des Schlüssels gestohlen, muss die Kaskoversicherung nicht zahlen. Das meldet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 9. Juni 2005 (Az: 8 U 182/04).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Wagen auf dem Gelände einer Kfz-Werkstatt abgestellt. Das Fahrzeug sollte dort am nächsten Tag repariert werden. Den Autoschlüssel steckte der Besitzer wie verabredet in den Außenbriefkasten der Werkstatt. Am nächsten Tag waren Schlüssel und Pkw weg.
Die Richter entschieden, die Kaskoversicherung des Autobesitzers brauche nicht zu zahlen, da dieser ?grob fahrlässig? gehandelt habe. Somit treffe ihn ein hohes Maß an Mitschuld. Der Kläger habe seinen Wagen auf einem frei befahrbaren und gut zu beobachtenden Gelände abgestellt und den Schlüssel in einen Briefkasten ohne besondere Sicherungen geworfen, der sich noch dazu in unmittelbarer Nähe des Wagens befand. Er hätte ohne weiteres erkennen können, dass dieser Briefkasten keinesfalls ein sicherer Aufbewahrungsort ist. Das übersichtliche, offene Gelände macht es dem möglichen Dieb leicht, den Autobesitzer beim Abstellen des Wagens und Einwerfen des Schlüssels unbemerkt zu beobachten.
Die Abgrenzung zwischen ?grober? und ?einfacher? Fahrlässigkeit ist sehr schwierig, aber folgenreich. Daher sollte man sich Expertenrat versichern.
Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im DAV