AUTORECHT
Autoverkäufer muss 117.000 Euro wegen fehlendem Aschenbecher zurückzahlen
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Oldenburg (jur). Ein fehlender beleuchteter Aschenbecher in einem neu gekauften Auto berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Montag, 16. März 2015, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 13 U 73/14). Es verpflichtete einen Autohändler, einen Luxuswagen zurückzunehmen und dafür mehr als 117.000 Euro an den Kunden zurückzuzahlen.
Geklagt hatte ein Unternehmen, welches für seinen Geschäftsführer bei einem Toyota-Autohändler im Januar 2013 einen neuen Pkw Lexus für 135.000 Euro kaufte. Doch als das Fahrzeug ausgeliefert wurde, war die Enttäuschung bei dem rauchenden Geschäftsführer groß. Anders als das Vorgängermodell, welches ebenfalls bei dem Händler gekauft wurde, verfügte der Neuwagen nicht mehr über den fest installierten beleuchteten Aschenbecher.
Dabei habe der Geschäftsführer besonders darauf hingewiesen, wie wichtig für ihn das bestellte „Raucherpaket“ sei. Der Neuwagen sollte ebenso ausgerüstet sein, wie das Vorgängermodell.
Da eine Nachrüstung nicht möglich war, wollte der Kunde den Kaufvertrag wieder rückabwickeln.
Der Händler lehnte die Rückzahlung des Kaufpreises ab. Es gebe mit dem fehlenden beleuchteten Aschenbecher nur eine geringfügige Einschränkung des „Rauchkomforts“. Man könne ja eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platzieren.
Dies sah das OLG in seinem Urteil vom 10. März 2015 jedoch anders. Bei Dunkelheit könne wegen der fehlenden Beleuchtung der Fahrer seine Zigarette nicht „abaschen“, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen. Auch könne der Glimmstängel während der Fahrt nicht einfach abgelegt werden. Schließlich könne der Getränkehalter, in dem die Aschenbecherdose steckt, auch nicht mehr entsprechend seiner eigentlichen Bestimmung genutzt werden.
Da der Geschäftsführer mit dem Fahrzeug bereits gut 44.000 Kilometer gefahren ist, musste der Kunde sich diese Nutzungsvorteile auf den Kaufpreis anrechnen lassen. Der Händler sei daher verpflichtet, mehr als 117.000 Euro zurückzuzahlen, urteilte das OLG.
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