VERKEHRSRECHT
Autovermieter muss für ungarische Straßenmaut alleinig haften
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Maut © Symbolgrafik:© SZ-Designs - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Zahlt ein deutscher Fahrzeughalter bei Nutzung ungarischer Straßenabschnitte nicht die dort vorgesehene Straßenmaut, kann das Geld in Deutschland eingetrieben werden. Diese alleinige Haftung gilt auch für Autovermieter, deren Kunden die ungarischen Straßen befahren haben, urteilte am Mittwoch, 28. September 2022, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XII ZR 7/22).
Im konkreten Fall ging es um die Hertz Autovermietung. Kunden hatten mit vier Mietfahrzeugen im November 2017 insgesamt fünfmal einen Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren, ohne zuvor die dafür vorgesehene ungarische Straßenmaut zu entrichten.
Hierfür muss eine virtuelle Straßenvignette zum Preis von 2.975 ungarischen Forint (derzeit 7,30 Euro) gekauft werden. Wird dem nicht nachgekommen, wird eine Grundersatzmaut von 14.875 Forint (derzeit 36,52 Euro) fällig. Die Ersatzmaut muss dann innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung entrichtet werden. Andernfalls wird eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 Forint (derzeit 146,06 Euro) fällig. Nach ungarischem Recht ist allein der Fahrzeughalter dafür verantwortlich, dass die Maut bezahlt wird.
Der Autovermieter Hertz hielt es für rechtswidrig, dass er für das Verhalten seiner Kunden haften solle. Dies sei mit den Grundsätzen deutschen Rechts nicht vereinbar, die Mautforderung viel zu hoch.
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte Hertz zur Zahlung von 958,95 Euro sowie zu weiteren 362,95 Euro für angefallene Inkassokosten.
Die dagegen eingelegte Revision von Hertz war weitestgehend erfolglos. Dass Ungarn eine alleinige Haftung des Fahrzeughalters auch im Fall von Autovermietungsunternehmen vorsieht, verstößt nicht gegen die Grundsätze deutschen Rechts. Dass ein Halter zur Verantwortung gezogen wird, sei auch deutschem Recht nicht fremd, etwa bei falsch geparkten Fahrzeugen oder bei der öffentlich-rechtlich ausgestalteten deutschen Bundesfernstraßenmaut für Lkw.
Den in Anspruch genommenen Fahrzeughalter treffe die Beweislast, dass er tatsächlich eine ungarische virtuelle Vignette erworben hat. Dies könne mit der erhaltenen Quittung belegt werden.
Auch die „erhöhte Zusatzgebühr“ sei nicht zu beanstanden, so der BGH. Dies sei eine Form der Vertragsstrafe, die es auch in Deutschland gebe, beispielsweise beim erhöhten Beförderungsentgelt für Schwarzfahrer in Bus und Bahn.
Offen blieb, ob die für die Eintreibung der Straßenmaut zuständige ungarische Gesellschaft die Zahlung in Euro verlangen kann. Dies sei nur möglich, wenn das hier anwendbare ungarische Recht dies so vorsieht. Ob das der Fall ist, soll das Landgericht noch klären.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock